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6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge.
Einrede der Tilgung.
Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
muss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich
auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. Mai 2005 in
Sachen S. H.-A. gegen H.P. H.
Aus den Erwägungen
Grundsätzlich darf Tilgung, welche vor Erlass des zu voll-
streckenden Urteils eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht
mehr beachtet werden, da sonst der Rechtsöffnungsrichter den zu
vollstreckenden Entscheid materiell überprüfen müsste, was ihm ver-
wehrt ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 2 und 5 zu
Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Anders
muss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven
Rechtsöffnungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin
rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhalts-
beiträge in bestimmter Höhe zu leisten. Denn damit wird der
Gläubigerin nicht eine bestimmte, in der Vergangenheit begründete,
im Urteilszeitpunkt feststehende und im Urteilsdispositiv genau be-
zifferte Forderung zugesprochen, welche ihr zum Urteilszeitpunkt
rechtlich und tatsächlich geschuldet ist, sondern der Schuldner dem
Grundsatz nach rechtlich verpflichtet, ihr ab und bis zu einem be-
stimmten Zeitpunkt für die Vergangenheit und die Zukunft monat-
liche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen, ohne dass
damit darüber entschieden ist, dass diese auch tatsächlich ganz oder
teilweise noch geschuldet und deshalb ganz oder teilweise noch zu
bezahlen sind. Im Unterhaltsprozess wird nicht primär darüber
gestritten, wie viel bereits bezahlt, sondern wie viel (und wie lange)
grundsätzlich zu bezahlen ist. Dem Schuldner würde daher wenig
helfen, wenn er bereits im Unterhaltsprozess geltend machte, er
bezahle die Unterhaltsbeiträge bereits ganz oder teilweise, da darüber
im Unterhaltsprozess nicht entschieden wird. Infolgedessen kann der
Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der
Tilgung des Unterhaltsschuldners zulassen, auch wenn sie sich auf
einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht, ohne dass er
damit den Unterhaltsentscheid materiell überprüfen müsste. Dem
rechtsöffnungsbeklagten Unterhaltsschuldner muss daher der Nach-
weis offen stehen, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge teil-
weise oder vollständig erbracht hat, auch wenn sich dieser Sach-
verhalt bereits ganz oder teilweise vor Erlass des Urteils abgespielt
hat. In der Praxis wird deshalb zuweilen eine Klausel in den Un-
terhaltsentscheid aufgenommen, welche die Anrechnung bisher be-
zahlter Unterhaltsbeiträge für zulässig erklärt. Dieser Erklärung
kommt aber bloss deklaratorische Bedeutung zu.