2005 Zivilprozessrecht 43

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

7 § 125 ZPO. § 132 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Wiedererwägung der Verfügung.
Der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit
welchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffent-
lichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung ent-
schieden wird, erwächst nicht in materielle Rechtskraft und kann deshalb
wegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des
massgeblichen Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat,
von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum
Endentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 29. Juli 2005 in
Sachen G.J. H.

Aus den Erwägungen


1. Der Gesuchsteller reichte gegen den sein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten vom 4. Februar 2005
abweisenden Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom
15. April 2005 keine Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittel-
belehrung dieses Entscheids über das ihm zustehende Rechtsmittel
der Beschwerde belehrt worden war. Er stellte stattdessen bei der
Vorinstanz am 9. Mai 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches
diese mit Entscheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung nicht ein-
trat, der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtpflege gelte als unabänderlicher Entscheid, welcher selbständig
weiterziehbar und deshalb der Wiedererwägung nicht zugänglich sei.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller Be-
schwerde.
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2. Gemäss § 134 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Entscheid des
Gerichtspräsidenten, durch welchen die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, die Bewilligung widerrufen oder die Nachzahlung ange-
ordnet wird, Beschwerde geführt werden. Der das Gesuch abweisen-
de Entscheid entbehrt der materiellen Rechtskraft, sodass das Gesuch
jederzeit in verbesserter Form neu gestellt werden kann (Büh-
ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-
nung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 zu § 129). Da
das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 9. Mai 2005 ei-
nem solchen erneuerten Gesuch gleichkommt und mit dem Nichtein-
tretensentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 17. Mai
2005 die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird,
muss gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss § 134 Abs. 1
ZPO gegeben sein und es ist darauf einzutreten.
3. Der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein
unabänderlicher Entscheid, welcher der Wiedererwägung grundsätz-
lich nicht zugänglich wäre. Er ist ein prozessleitender Entscheid, mit
welchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines
öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leis-
tung entschieden wird, der demzufolge nicht in materielle Rechts-
kraft erwächst (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der
aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau
1990, S. 116, 123, 256; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu
§ 129, N 1 zu § 132, N 2 zu § 134; Frank/Sträuli/Messmer, Kom-
mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 23 zu
§ 191; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern, Bern 2000, Bem. vor Art. 333 Abs. 3; Walder-
Richli, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des
Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnun-
gen, Zürich 1996, N 140 zu § 26) und deshalb grundsätzlich wie eine
auf Dauer angelegte öffentlichrechtliche Verfügung wegen ursprüng-
licher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des massgeblichen
Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat, von Amtes
wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum Endent-
scheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden kann
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(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu § 129 und N 1 zu § 132,
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O.; Walder-Richli, a.a.O.;
Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000,
N 3a zu § 105; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen
der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des
Bundesrechts, Zürich 1992, N 23 zu § 12; Entscheid der 4. Zivilkam-
mer des Obergerichts vom 7. Juni 2000 Erwägung 1 a
[SU.2000.00168]). Einen Anspruch auf Wiedererwägung hat die ge-
suchstellende Partei indessen nicht, jedenfalls nicht ohne Änderung
der massgebenden Verhältnisse. Der Richter darf in einem solchen
Fall einem Wiedererwägungsgesuch entsprechen, muss aber nicht
(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.; Walder-Richli, a.a.O.; Merz, a.a.O.),
zumal wenn wie im vorliegenden Fall gegen den das Gesuch abwei-
senden Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel wie die Beschwerde
gemäss § 335 ff. ZPO zur Verfügung stand und damit ein Rechts-
schutzinteresse an einer Wiedererwägung nicht zu sehen ist. Insofern
ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.