2005 Zivilprozessrecht 51

B. Anwaltsrecht

9 Art. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel
Unzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem
Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. U.

Aus den Erwägungen

2. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die
Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie S. S. in einem
Eheschutzverfahren gegen Y. S. vertreten habe, nachdem sie vorgän-
gig für beide Parteien eine Trennungsvereinbarung ausgearbeitet
habe.
a. [...]
cc) Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn
ein Anwalt in derselben Streitsache zuerst für die eine Partei, dann
aber für den Prozessgegner tätig wird oder ein Mandat gegen seinen
ehemaligen Klienten übernimmt (FELLMANN WALTER, in: FELL-
MANN/ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich
2005, Art. 12 BGFA, N 108 ff.; zum alten Recht: Verein Zürcheri-
scher Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des
Rechtsanwaltes im Kanton Zürich [zit. Handbuch], Zürich 1988,
S. 136).
b) Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel von besonderem
Interesse. Unter diesem Titel wird die Frage diskutiert, ob ein Anwalt
gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf.
Lehre und Rechtsprechung sind sich bei der Beurteilung dieser Frage
weitgehend einig. Ein Anwalt darf aufgrund der das Mandatsverhält-
nis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der
sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur
dann annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erör-
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tern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis er-
fahren hat. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon
dann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus
dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwen-
det werden können. Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats
mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt
mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abge-
schlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA
N 108 ff.; TESTA GIOVANNI ANDREA, Die zivil- und standesrechtli-
chen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss.
Zürich 2001, S. 116 f. mit Hinw.; HESS BEAT, Verbot von Interessen-
kollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in:
Anwaltsrevue 1/2005, S. 23 f.; zum alten Recht: FELLMANN/SIDLER,
Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 25
N 2).
c) Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungs-
oder trennungswillige Ehegatten tätig zu werden, falls beide dem An-
walt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rah-
men dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten
eine Konvention erarbeitet. Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag
beider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszu-
arbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertre-
ten. In diesem Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass einerseits der
Anwalt Kenntnisse verwendet, die er aufgrund seines Berufsgeheim-
nisses erfahren hat, und andererseits dass die Gegenpartei das Gefühl
hat, ihre Interessen seien ungenügend wahrgenommen worden (vgl.
Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 25. März
2004; ähnlich: Entscheid des Verwaltunsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2003; Entscheid der Anwaltskommission des Kan-
tons Aargau vom 16. August 2001 i.S. G.; Entscheid der Aufsichts-
kommission des Kantons Zürich über die Anwälte vom 3. März
2005; HESS, a.a.O., S. 25; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA, N 103;
TESTA, a.a.O., S. 106 mit Hinw. auf Entscheid des zürcherischen
Standesgerichts vom 4. November 1996 [Nr. 267] S. 10; zum alten
Recht: FELLMANN/SIDLER, a.a.O., Art. 23 N 5).
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Die Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsman-
dates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine
der Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Andernfalls
würde er einem seiner beiden früheren Mandanten untreu. Um diese
Problematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn
der Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle
keiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Ethische
Richtlinien des Schweizerischen Dachverbandes Mediation vom
4. Mai 2004, Ziff. A.2.; HESS, a.a.O., S. 25).