11 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums
bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus als rechtspraktische Tätigkeit
für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
Sinn und Zweck des Erfordernisses einer praktischen juristischen Tätig-
keit; Voraussetzungen für die Anrechnung einer Tätigkeit
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 15. August 2006 i.S. G. T.
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
[...]
2.2.
Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der
praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspa-
tentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zwei-
fellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest,
die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompe-
tenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NA-
TER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wett-
bewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes
(und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne
weitere ,,Aufsicht" Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu ver-
treten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der
Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des
Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind dar-
auf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an
Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwen-
digen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entspre-
chende Ausbildung zuteil geworden ist.
2.3.
Hauptzweck der verlangten ,,praktischen juristischen" Ausbil-
dung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlern-
ten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl-
tinnen und Anwälte vor dem Erwerb des Anwaltspatentes mit dem
Prozessrecht, mit der täglichen Arbeit des (forensisch tätigen) An-
waltes, vertraut zu machen. Der Umstand, dass gemäss aargauischem
Recht mindestens 6 Monate der verlangten total 12 Monate Prakti-
kum bei einem aargauischen Bezirksgericht, dem Obergericht oder
einem im Aargau registrierten Anwalt zu absolvieren sind, zeigt auf,
dass die Vermittlung des aargauischen Prozessrechts während der
Ausbildung im Vordergrund stehen soll. Während bei der Tätigkeit
an den erwähnten Gerichten der Kontakt mit dem aargauischen Pro-
zessrecht praktisch sicher gewährleistet ist, trifft dies auf die Tätig-
keit bei einem Aargauer Registeranwalt mit höchster Wahrscheinlich-
keit zu. Erfahrungsgemäss praktiziert nämlich der Grossteil der An-
wälte später in demjenigen Kanton, in welchem er seine Ausbildung
absolviert und das Anwaltspatent erworben hat (trotz bestehender
Freizügigkeit).
Unter altem Recht wurde bezüglich Praktikum beim Anwalt
noch verlangt, dass dieser ,,im Aargau praktizierend" sei (§ 3 Abs. 1
aAnwD; SAR 291.110). Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare
Kriterium des Registereintrages abgestellt. Der Grund ist darin zu se-
hen, dass der Registereintrag in demjenigen Kanton zu erfolgen hat,
in welchem der Anwalt seine Haupttätigkeit entfaltet, was wiederum
dem altrechtlichen ,,im Aargau praktizierend" entsprechen dürfte.
2.4.
Abgesehen von der Kenntnis des aargauischen Prozessrechts
soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit mög-
lichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem
anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstä-
tigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendi-
gen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die
Ausbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen, welche üb-
licherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während
die Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie Schuldbetreibungsrecht vor
allem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermit-
telt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in
der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in den Rechtsdiensten der Depar-
temente oder Abteilungen) vermehrt das (kantonale) Verwaltungs-
recht im Vordergrund. Beim Anwalt wiederum, und zwar sowohl
beim aargauischen wie auch beim ausserkantonalen, sind all diese
Bereiche als Betätigungsfeld denkbar, je nach Ausrichtung der Tätig-
keit des jeweiligen Anwaltes. Immer aber geht es darum, die Anfor-
derungen an die Tätigkeit des Anwaltes, sei es aus seiner eigenen
Sicht, sei es aus Sicht der ,,Gegenseite", eben des Gerichts oder der
Verwaltung, zu vermitteln.
3.
3.1.
Die Gesuchstellerin hat nun gemäss ihrem Antrag ein einjähri-
ges Praktikum bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus (EKR)
absolviert. [...]
Die Stellenbeschreibung listet die Tätigkeiten der Gesuchstelle-
rin, inkl. deren prozentualen Anteil an der gesamten Tätigkeit, wie
folgt auf:
- Beobachten der Rechtsprechung, Mitarbeit bei Grundlagen-
dokumenten [und]
- Urteilssammlung Art. 261bis StGB (Erstellen Urteilszusam-
menfassungen, redaktionelle Bearbeitung, Erstellen der Da-
tenbank, Aktualisierung der Broschüre zur Rechtsprechung)
40 %
- Aufarbeiten der Beratungstätigkeit der EKR in Konfliktfäl-
len (Erstellen Übersichtsliste, Grobraster für Nachführung
weiterer Konfliktfälle)
20 %
- Jur. Abklärungen und Mitarbeit bei Stellungnahmen [und]
- Jur. Beratung und Abklärungen bei Konfliktfallbearbeitung
20 %
- Teilnahme an Teamsitzungen und weiteren Sitzungen (z.T.
Protokollführung, Mitwirken bei allg. Sekretariatsarbeiten)
15 %
- Nachführen der Zeitungsdokumentation der EKR
5 %
3.2.
Gemäss Stellenbeschreibung bezogen sich nur rund 20 % der
Tätigkeit der Gesuchstellerin effektiv auf eigentliche juristische,
praktische Tätigkeiten im oben in Ziff. 2.4 geschilderten Sinn, näm-
lich die juristischen Abklärungen und die Mitarbeit bei Stellungnah-
men sowie die Beratung im Zusammenhang mit Konfliktbearbeitung.
Allerdings wird der forensisch tätige Anwalt, wenn überhaupt, nur
selten mit Fällen aus dem Tätigkeitsbereich der EKR konfrontiert
sein.
Für die Vorbereitung der Anwaltstätigkeit wenig bis gar nichts
beitragen kann das Nachführen der Zeitungsdokumentation und die
Teilnahme an Team- und anderen Sitzungen. Ebenso handelt es sich
bei der Erstellung der Urteilssammlung, welche einen sehr grossen
Anteil am einjährigen Praktikum der Gesuchstellerin ausmachte,
nicht um eine ,,praktische" im Sinne von ,,anwaltlicher" Tätigkeit.
Dieser Bereich hat schon eher etwas mit Sekretariatsarbeit zu tun.
Dasselbe gilt für die Aufarbeitung der Beratungstätigkeit der EKR.
3.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur rund 20 % der Tä-
tigkeit der Gesuchstellerin in ihrem Praktikumsjahr bei der EKR der
vom Gesetzgeber geforderten ,,praktischen, juristischen" Tätigkeit -
deren Hauptzweck die ausreichende Ausbildung von angehenden An-
wälten und Anwältinnen ist - zumindest nahe kommen. Aus diesem
Grund können vom einjährigen Praktikum bei der EKR lediglich 2
Monate auf die gemäss § 2 Abs. 2 AnwV ,,zusätzliche praktische
Ausbildung" angerechnet werden.