IV. Strafprozessrecht
12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO
Gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss
§ 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Be-
schwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerde-
kammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1).
Ist ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in
Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf-
sachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C.
Sachverhalt
1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Feb-
ruar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1
ANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von ei-
nem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am
1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem:
"1.
Der Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des
Strafvollzugs in Haft gesetzt.
2.
Diese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die
Untersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr.
3.
Erhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden
Strafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft beste-
hen.
4.
[Zustellung]"
3. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend Anord-
nung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs reichte M.C. am
3. Februar 2006 innert gesetzlicher Frist Beschwerde ein mit den An-
trägen:
"1.
Unter der Bedingung, die Schweiz sofort zu verlassen, umgehende
Entlassung aus der Haft.
2.
[...]."
Aus den Erwägungen
1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des
Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 ist gegen die Haftanordnung
des Bezirksamts der Beschwerdeweg nicht gegeben, und der Be-
schuldigte wäre gehalten gewesen, beim Präsidenten der Beschwer-
dekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Auf seine Be-
schwerde ist folglich nicht einzutreten.
2. Nachdem in der Zwischenzeit der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen ist, sind für Haftfragen nicht mehr der Präsident der Be-
schwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig. Es erüb-
rigt sich demnach eine Überweisung der Eingabe des Verurteilten als
Haftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer.
Der Verurteilte hat allfällige Haftentlassungsgesuche beim Departe-
ment für Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Straf- und Massnah-
menvollzug, zu stellen.