13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO
Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersu-
chungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf-
sachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen
den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der
Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersu-
chungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Ent-
schädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Ver-
fahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen ver-
schuldet oder erschwert hat.
Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädi-
gung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kosten-
auflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe be-
ruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp.
die Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Ver-
fahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifi-
ziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haft-
pflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbar-
keit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der
Bundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschen-
rechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung,
einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden,
oder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch
das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 120 Ia 155 Erw. 3b, 119 Ia 334 Erw. 1b, 116 Ia 175
Erw. 2e). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, Verwaltungs-
und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder
kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE
116 Ia 169 Erw. 2c mit Verweisungen).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 23
Abs. 2 KV, wonach das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz
des Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich ein
Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persön-
lichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet erweist. Es kann
demnach auch eine Staatshaftung für rechtmässig zugefügten Scha-
den geltend gemacht werden, wenn in concreto der Freiheitsentzug
zwar auf gesetzlicher Regelung beruht, diese jedoch unzutreffend an-
gewendet worden ist (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons
Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, S. 120, N 7 zu
§ 23 KV).
2.
2.1. Unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung ist fest-
zustellen, dass der Beschuldigte in seinen SMS vom 28. Juli 2005
massive Drohungen ausgestossen hat. Er hat gedroht, seine Knarre
zu laden, Bomben an Plätzen mit vielen Leuten loszulassen und mit
dieser Welt aufzuräumen, bevor er selbst gehe. Damit hat er ernst zu
nehmende Morddrohungen gegen eine unbestimmte Vielzahl von
nicht näher bezeichneten Personen ausgestossen und zur Bekräfti-
gung dieser Vorsätze (zu Handen seiner Ex-Freundin) noch ausge-
führt, sie solle ihn nicht unterschätzen, das Leben bedeute ihm gar
nichts mehr, es tue ihm leid, sie zu enttäuschen, sie solle aber nie an
ihm zweifeln.
Zu Recht nahm X. die Drohungen sehr ernst und alarmierte die
Polizei, die beim Beschuldigten eine grössere Anzahl Waffen samt
Munition sicherstellte. Angesichts dieser bedrohlichen Situation und
der Lebenskrise, in welcher der Beschuldigte steckte, wurde er ge-
stützt auf § 67 Abs. 2 StPO zu Recht in Präventionshaft genommen,
denn es konnte nicht abgeschätzt werden, ob er seine Drohungen
wahr machen würde oder nicht. Es blieb den Untersuchungsbehörden
gar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlich-
keit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem
sich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im
Moment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situa-
tion beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlas-
sen.
2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte
durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die
Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal
verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach
§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbe-
gründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es
kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange ge-
dauert hat.
2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.
Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Be-
schwerde ist abzuweisen.