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14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz
Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und
Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeiregle-
ment einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Ge-
meindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen
erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und
§ 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand
wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein
der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen
Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006
i.S. M.S.