2006 Zivilrecht 23

I. Zivilrecht

A. Familienrecht

1 Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.
Mit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer
Lohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betrei-
bungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche
indessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der
Unterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht
mehr einkommensmindernd entgegenhalten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 5. Kammer, vom
30. Juni 2005 in Sachen L.A. gegen L.A.

Aus den Erwägungen

Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Gontenschwil
vom 11. August 2004 ist das Nettoerwerbseinkommen des Beklag-
ten, soweit es den vom Betreibungsamt ermittelten Existenzbedarf
der Familie des Beklagten von Fr. 3'442.20 übersteigt, für eine For-
derung der City-Bank, Zürich, von Fr. 31'000.-- nebst Betreibungs-
kosten, abzüglich von Teilzahlungen im Betrage von Fr. 6'953.20,
gepfändet. Diese Lohnpfändung dauert bis zum 11. August 2005. Im
Umfange der Pfändung wurde dem Beklagten die Verfügungsbefug-
nis über dessen Erwerbseinkommen entzogen (Art. 96, 99 SchKG).
Zwar ist eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG -
wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - möglich, wenn sich die
für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhält-
nisse geändert haben, eine solche Revision kann aber nicht rückwir-
kend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die
auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhen-
den früheren Lohnpfändungen können somit nicht mehr rückgängig
gemacht werden, weshalb sie bei der Beurteilung der Leistungsfä-
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higkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete
Lohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet wer-
den kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszu-
ges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der
Lohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisions-
begehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da
die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festge-
setzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung
der Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können
(vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser
eine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten
hatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. des-
sen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels
aufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist
(§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem
Wege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegen-
über Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine
solche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn ent-
falten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht
mehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann.