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2 Art. 129 Abs. 1 ZGB.
Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Be-
stimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ur-
sprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ur-
sprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstel-
len werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechte-
rung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich
ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der
Veränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein
Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet wer-
den, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis
zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder er-
höht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Ren-
tenschuldners wieder eintritt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 1. Kammer, vom
21. Februar 2006 in Sachen O.S. gegen U.M.
Aus den Erwägungen
9.
Die Sistierung des Unterhaltsbeitrags bewirkt, dass die
unterhaltspflichtige Person während der Dauer der Sistierung von der
Pflicht zur Unterhaltsleistung entbunden ist. Mit Ablauf der Frist lebt
der Unterhaltsanspruch wieder auf (Sutter/Freiburghaus, Kommentar
zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 38, 39 zu Art. 129
ZGB; Schwenzer, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005,
N 30 zu Art. 129 ZGB). Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt
daher in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrschein-
lichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit
der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf
der berechtigten Person sich wieder einstellen werden (Sut-
ter/Freiburghaus, a.a.O., N 32 zu Art. 129 ZGB).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dieser Sistierungs-
voraussetzung. Wie die Vorinstanz und auch die Parteien festgestellt
haben, ist offen, ob, wann und allenfalls in welcher Höhe der Kläger
IV-Rentenleistungen erhalten und/oder ob er (teilweise) wieder ins
Erwerbsleben eintreten wird. Selbst wenn mit grosser Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in absehbarer Zeit
eine Invalidenrente zugesprochen wird, stünde völlig dahin, ob er
damit seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Dies
gilt umso mehr, wenn der Rentenentscheid negativ ausfällt. Die von
der Vorinstanz "bis zur Klärung seiner IV-Rentenberechtigung" ange-
ordnete Sistierung der Unterhaltspflicht des Klägers ist daher aufzu-
heben.
10.
10.1.
Eine aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente kann
nachträglich nicht mehr neu festgelegt oder erhöht werden (BGE 120
II 5 Erw. 5d), was bei der Urteilsfindung im Abänderungsverfahren
Schwierigkeiten bereitet, wenn die Verschlechterung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse auf Seiten des Rentenschuldners zwar erheblich ist
und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Verän-
derung aber trotzdem noch nicht feststeht. Diesen Schwierigkeiten
kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit einem Wiederherstel-
lungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt begegnet werden, wonach die
aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Schei-
dungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird,
wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Renten-
schuldners wieder eintritt. Über die Erfüllung dieser Bedingung ent-
scheidet im Streitfall das Abänderungsgericht (BGE 5C.84/2005
Erw. 2.3 mit Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung).
10.2.
(...)
Vorliegend ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass dem Kläger
seit April 2005 die Leistungsfähigkeit zur Verpflichtung zu Unter-
haltszahlungen an die Beklagte fehlt. Da diese Situation bereits rund
10 Monate andauert, der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig ist, ein
Rentenentscheid der Invalidenversicherung aussteht und völlig un-
gewiss ist, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger seine Ar-
beitsfähigkeit wieder erlangen und ob er diese auf dem Arbeitsmarkt
auch noch verwerten könnte, ist die Veränderung seiner wirtschaftli-
chen Verhältnisse als dauerhaft zu betrachten und seine Unterhalts-
pflicht entsprechend dem Anschlussappellationsbegehren Ziff. 2c ab
dem 1. April 2005 aufzuheben.
Es ist indessen zu erwarten, dass der Kläger bei dauernder Ar-
beitsunfähigkeit eine Invalidenrente erhalten oder bei Wiedererlan-
gung seiner Arbeitsfähigkeit nach einer allfälligen Umschulung wie-
der ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es besteht somit zumin-
dest die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger noch vor dem Erlöschen
seiner Unterhaltspflicht bei Erreichen seines AHV-Alters gemäss
Scheidungsurteil vom 14. Oktober 1998 des Bezirksgerichts Baden
wieder eine Leistungsfähigkeit erlangt, die es ihm erlaubt, den im
Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise
zu bezahlen. Die Aufhebung der Unterhaltspflicht ist daher mit ei-
nem Wiederherstellungsvorbehalt zu versehen. Dabei ist zu beachten,
dass der Kläger im Rentenfall für die Zeit seit Entstehen des
Rentenanspruchs bis zum Rentenentscheid unter Umständen eine
Nachzahlung erhalten wird. Da ein neuer Abänderungsentscheid in
der Regel frühestens auf den Zeitpunkt der Klage zurückwirkt, ist der
Rektifikationsvorbehalt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entste-
hung eines allfälligen Rentenanspruchs auszugestalten. Der Kläger
ist ausserdem zu verpflichten, die Beklagte umgehend über einen
Rentenentscheid bzw. über ein allfälliges Erwerbseinkommen zu in-
formieren.