2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht



3 Art. 85a Abs. 2 SchKG. Vorläufige Einstellung der Betreibung.
Gegen den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung ge-
mäss Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel (Bestäti-
gung der Rechtsprechung in AGVE 1997 Nr. 10 S. 51).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. August 2006
in Sachen M. AG gegen J.E.

Aus den Erwägungen

3. Von Bundesrechts wegen wird die Klage gemäss Art. 85
SchKG im summarischen und die Klage gemäss Art. 85a SchKG im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das gilt auch für die vorläu-
fige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG
(Art. 85a Abs. 4 SchKG; AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 1b). Die-
ser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kanto-
nale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Gemäss § 301
Abs. 1 ZPO entscheidet der Gerichtspräsident im summarischen Ver-
fahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom
22. Februar 2005 in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. Ge-
mäss § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG entscheidet der Präsident des Be-
zirksgerichts im summarischen Verfahren lediglich über die Aufhe-
bung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG, nicht
aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a
Abs. 2 SchKG. Nachdem das erst kürzlich revidierte kantonale Recht
die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2
SchKG nicht in das summarische Verfahren verweist (§ 23 Abs. 1
i.V.m. § 20 EG SchKG), geht es nicht an, die Bestimmung von § 20
Abs. 1 lit. c EG SchKG analog auf die vorläufige Einstellung der
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Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG anzuwenden, auch wenn
es sich sachlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt und solche
üblicherweise im summarischen Verfahren erlassen werden. Den
Materialien zum EG SchKG lässt sich nicht entnehmen, weshalb
Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in der (abschliessenden) Aufzählung
von § 20 EG SchKG erscheint. Dass dies so ist, hat aber seinen guten
Grund, denn andernfalls wären die (vorläufigen) Zwischenentscheide
gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (§ 21 EG
SchKG), was dem Beschleunigungsgebot von Art. 85a Abs. 4 SchKG
(i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 SchKG) zuwiderliefe (vgl. dazu Jaeger/Walder/
Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. A., Zürich 1997, N 30 zu Art. 85a SchKG, welche kantonale
Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss
Art. 85a Abs. 2 SchKG aus diesem Grund für bundesrechtswidrig
halten).
4.1. Die Frage, ob gegen einen Massnahmeentscheid gemäss
Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel gegeben ist, beurteilt sich
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht
(BGE 125 III 440 ff. Erw. 2b). Nach kantonalem Recht gibt es aber
kein Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung
gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff.). Dieser
publizierte Entscheid gilt, wie bereits erwähnt, nach wie vor, da das
revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte.
Auch ändert BGE 125 III 440 ff. daran nichts, weil dieser Entscheid
einzig das solothurnische Zivilprozessrecht beschlägt, das vom aar-
gauischen Zivilprozessrecht in wesentlichen Punkten abweicht.
4.2. Gemäss § 21 EG SchKG sind die Entscheide der Ge-
richtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten und des Bezirksge-
richts gemäss § 20 EG SchKG an das Obergericht weiterziehbar, mit
Ausnahme der Fälle gemäss § 20 Abs. 1 lit. d, g, l, m, n und p. § 20
Abs. 1 EG SchKG, auf welchen sich § 21 EG SchKG bezieht, enthält
aber - wie dargelegt zu Recht - keine Ausführungsbestimmung zu
Art. 85a SchKG, sondern nur eine solche zu Art. 85 SchKG (§ 20
Abs. 1 lit. c EG SchKG). Aus dem Einführungsgesetz zum SchKG
ergibt sich somit keine Möglichkeit der Weiterziehung des Ent-
scheids über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss
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Art. 85a Abs. 2 SchKG und eine analoge Anwendung von § 20 lit. c
EG SchKG ist aus den erwähnten Gründen abzulehnen.
4.3. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betrei-
bung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist per definitionem kein
Endentscheid, sondern lediglich ein (vorläufiger) Zwischenentscheid
im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 85a SchKG (Art. 85a
Abs. 3 SchKG), so dass sowohl die Appellation gemäss § 317 ZPO
als auch die Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO von vornherein
ausscheiden (§ 318 ZPO ist nicht anwendbar, da die vorläufige Ein-
stellung der Betreibung kein Zwischenentscheid im Sinne von § 274
ZPO ist). In Frage kommt demnach höchstens die Beschwerde ge-
mäss § 335 lit. b ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig gegen
prozessleitende Entscheide, wenn sie nach dem Gesetz selbständig
weiterziehbar sind, sowie wenn sie gegen grundlegende gesetzliche
Bestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder
gutzumachender Nachteil entsteht. Die erste Eventualität liegt nicht
vor, da weder im revidierten Einführungsgesetz zum SchKG noch in
der Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Weiterziehung der Ent-
scheide nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorgesehen ist. Aber auch eine
Beschwerdemöglichkeit nach der zweiten Eventualität ist zu vernei-
nen, da der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksge-
richts K. vom 27. Juni 2006 nicht gegen grundlegende gesetzliche
Bestimmungen verstösst (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 2a).