2006 Zivilprozessrecht 37

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

5 § 125 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Bei der Hochrechnung eines Überschusses auf ein bis zwei Jahre ist
veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sofern sie dem Gericht
bekannt sind.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2006
in Sachen R.M.L.-K.

Aus den Erwägungen

3. Mit Eingabe vom 22. März 2006 wies die Gesuchstellerin
nach, dass ihr Arbeitsvertrag per 28. Februar 2006 aus gesundheitli-
chen Gründen aufgelöst wurde und sie deshalb ab März 2006 nur
noch über 80% ihres bisherigen Einkommens verfügen wird. Zwar
ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, wie dargelegt, auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen.
Gleichzeitig verlangt jedoch das Bundesgericht, dass der Gesuch-
steller mit einem allfälligen Überschuss die zu erwartenden Prozess-
kosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen kann. Dies bedeutet, dass
nach Einreichung des Gesuchs eintretende Veränderungen der wirt-
schaftlichen Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind,
wenn sie dem Gericht bekannt gegeben werden, denn es kann nicht
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein, mit einem
Überschuss während ein bis zwei Jahren zu rechnen, der zum Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs besteht, im Laufe der ein bis
zwei Jahre aber zufolge veränderter Verhältnisse abnimmt oder ganz
wegfällt. Es ist deshalb der Eintritt der Arbeitslosigkeit der Gesuch-
stellerin ab März 2006 zu berücksichtigen und von Taggeldern in
Höhe von 80% des bisherigen Einkommens, d.h. von rund
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Fr. 3'248.-- auszugehen. Damit reduzieren sich ihre Gesamteinnah-
men ab März 2006 um Fr. 812.--. Gleichzeitig ist auf der Ausgaben-
seite zu berücksichtigen, dass sie ab März 2006 arbeitslos ist und
deshalb sowohl die Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 800.-- als
auch diejenigen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.--
wegfallen, was zur Folge hat, dass sich ihr Überschuss ab März 2006
um Fr. 208.-- vergrössert und sie insgesamt einen Überschuss von
rund Fr. 410.-- erzielt. Damit ist sie in der Lage, die zu erwartenden
Gerichts- und Parteikosten für das Scheidungsverfahren innert ange-
messener Frist zu bezahlen.