[...]
6 § 171 ZPO; Vereinigung
Der Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen,
wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die
Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streit-
wert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten
Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der ge-
setzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens
auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3
OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose
Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus
demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellen-
wert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006,
i.S. T. AG ca. C.T.
Aus den Erwägungen
2.2.
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr be-
wusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehr-
wertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt;
sie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu
tragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin-
stanz vom 30. April 2004 im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen
sei; damit sei für das Arbeitsgericht einzig noch der Streitwert der
Klage betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge
von Fr. 24'286.10 massgebend gewesen, für welchen von Bundes-
rechts wegen Kostenfreiheit bestehe.
2.2.1.
Gemäss § 171 ZPO kann der Kläger mit der gleichen Klage
mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter
zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist (Abs. 1).
Aus zureichenden Gründen kann der Instruktionsrichter die Tren-
nung verfügen oder getrennt geltend gemachte Ansprüche vereinigen
(Abs. 2). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung zeigt, dass dem
Richter bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessenspielraum zu-
kommt. Er wird von der Befugnis zur Klagevereinigung im Interesse
der Prozessökonomie namentlich dann Gebrauch machen, wenn zwi-
schen mehreren gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht
und von deren Vereinigung eine zweckmässigere Abwicklung des
Verfahrens zu erwarten ist (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg
1998, N 4 und 12 zu § 171 ZPO; AGVE 1963, S. 54). Erfolgt die
Vereinigung bei Prozesseinleitung, kann sie eine Veränderung des
Streitwertes bewirken, da der Wert mehrerer Ansprüche, die sich
nicht gegenseitig ausschliessen, nach § 18 Abs. 1 ZPO zusammenge-
zählt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist
nämlich die Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Richter.
Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen
kantonalen Prozess massgebend (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,
N 6 zu §§ 16 und 17, N 4 zu § 18 und N 12 zu § 171 ZPO).
2.2.2.
Die Klägerin hat in ihren der Vorinstanz gleichentags getrennt
eingereichten Klagen gegen den Beklagten einerseits einen Anspruch
auf Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeiträgen im Betrag von
Fr. 13'534.15 und anderseits einen Anspruch auf Rückerstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 24'286.10 geltend
gemacht. Beide Forderungen gründen nach unbestritten gebliebener
Darstellung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien und waren damit im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfah-
rens zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine objektive Klagen-
verbindung i.S.v. § 171 Abs. 1 ZPO waren somit gegeben. Es bedarf
sodann keiner Erläuterung, dass die Führung mehrerer Prozesse über
Forderungen zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechts-
verhältnis für das Gericht einen erheblichen Mehraufwand darstellt,
weshalb sich schon aus Gründen der Prozessökonomie eine Vereini-
gung der Klagen aufdrängte. Demgegenüber vermochte die Klägerin,
abgesehen von der Erlangung der Kostenfreiheit i.S.v. Art. 343
Abs. 2 i.V.m Abs. 3 OR, kein sachliches Interesse an einer getrennten
Beurteilung ihrer Forderungen darzutun. Es liesse sich aber mit der
gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Ver-
fahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2
i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte
die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne
Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamt-
betrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwin-
gen lassen müssten. Die von der Klägerin erwähnte Möglichkeit
einer Teilklage, die von der Lehre als zulässiges Mittel zur Erlangung
der Kostenfreiheit anerkannt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,
N 6 zu § 369 ZPO), ist mit der hier in Frage stehenden gleichzeitigen
Anhebung von zwei separaten Prozessen nicht vergleichbar, da der
Kläger mit der Teilklage - wohl mit Hinblick auf die präjudizielle
Wirkung des Urteils - auf einen Vollstreckungstitel für den Rest sei-
ner Forderung und insoweit auf die Inanspruchnahme der Gerichte
vorerst verzichtet. Dass die Arbeitsgerichtspräsidentin vorliegend die
von der Klägerin angehobenen Klagen vereinigt hat, ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Interesse einer straf-
fen und beförderlichen Prozessleitung (§ 8 GOG; § 72 Abs. 1 ZPO)
geboten. Da die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung er-
folgte, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Ge-
samtbetrages der eingeklagten Forderungen von Fr. 37'820.25, so-
dass die Grenze der Gerichts- und Parteikostenfreiheit von
Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3
OR; § 369 Abs. 1 ZPO) überschritten wird. An der grundsätzlichen
Kostenpflicht ändert auch nichts, dass heute - nachdem der Nicht-
eintretensentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2004 in Bezug auf
die Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechts-
kraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialver-
sicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor;
BGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zür-
cher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu
Art. 343 OR).