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7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen
Hält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters
fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es er-
geht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger
Nichteintretensentscheid.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar
2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG
Aus den Erwägungen
2.2.
Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender
Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der
Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter
überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit
dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Pro-
zesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Büh-
ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-
nung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu
§ 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter
erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält
der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrich-
ters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit
durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegange-
nen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu
befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller
Nichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts
vom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,
N 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind
auch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO).
2.3.
An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob
die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit
des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f.
zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständig-
keit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Klä-
ger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich ge-
mäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständig-
keit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die
kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Haupt-
antrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufe-
nen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund
dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die
Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung
der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu
befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines
Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht
einen Kostenentscheid gefällt.