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11 Art. 12 lit. a und i BGFA
Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus,
wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.
Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem
diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind
nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf
Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Ver-
spätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA.
Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H.