IV. Strafrecht



12 § 37 Schulgesetz
Die Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das
Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu
bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden El-
ternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007
i.S. R.G. und T.G.