I. Zivilrecht
A. Erbrecht
1 Art. 570 ZGB; Erbrecht
Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige
Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche An-
nahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter
oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober
2007 i.S. H.H., T.H.
Aus den Erwägungen
2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der
Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben
angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeit-
punkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Erklärt der
Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist
(Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen,
es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB
z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen
(Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A.,
N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964,
N 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960,
N 12 ff. zu Art. 566 ZGB).
2.3. Die Ausschlagungs- und wohl auch die Annahmeerklärun-
gen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind
von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollie-
ren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570
ZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Be-
weis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- bzw. An-
nahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung
zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft -
ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei oder ob
sie zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschul-
dung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81).