2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht



3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung
Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen
Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Ent-
scheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme
einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig einge-
brachte Sachverhalt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember
2006, i.S. A., E.E. ca. A.P.

Aus den Erwägungen

2.1. (...) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen
Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrich-
ter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche
Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungs-
gemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent-
scheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach
kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist
grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung
des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung
für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten
angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa
darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird;
die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/
Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau
1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von
Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stü-
cheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann
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von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen,
wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen
ausschliessen.
2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten
am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzli-
chen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stel-
lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der An-
drohung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstel-
lung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der
Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post überge-
bener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet verneh-
men. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranla-
gung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlan-
gen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden.
Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei
ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr
berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage da-
von ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzei-
tig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, wel-
che auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen las-
sen.