III. Zivilprozessrecht
A. Zivilprozessordnung
4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten.
Für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist
(auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Ge-
suchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen.
Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007
in Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al.
Aus den Erwägungen
2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene
Entscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons
Aargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Kon-
kursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf
abstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens dar-
stelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor,
wenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschul-
den, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Kon-
kursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und
stützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53
ff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27
S. 56 ff.
2.1. Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Kon-
kursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt
werden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf,
weil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren
hängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen
Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edel-
mann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).
2.2. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts von § 105 lit. b
ZPO ist für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden
Partei auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die
Parteikosten und nicht auf einen zukünftigen Zeitpunkt abzustellen.
Dies muss auch deshalb so sein, weil nur der aktuelle Stand der fi-
nanziellen Situation der klagenden Partei und nicht ein mutmassli-
cher zukünftiger mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden
kann. Schliesslich folgt das auch aus der Definition der Zahlungsun-
fähigkeit. Zahlungsunfähig ist, wer weder über die Mittel verfügt,
fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen
Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (Bühler/Edel-
mann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105 mit Hinweisen). Da diese Defini-
tion der Zahlungsunfähigkeit auf den Begriff der Fälligkeit abstellt,
ergibt sich ohne weiteres, dass zur Feststellung der Zahlungsunfähig-
keit allein die derzeitige ökonomische Lage der klägerischen Partei
von Belang sein und es nicht darauf ankommen kann, ob sie nach
Prozessbeendigung bzw. nach Abschluss des Konkursverfahrens
mutmasslich in der Lage sein wird, die Parteikostenersatzforderung
der Gegenpartei zu bezahlen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.). Ent-
gegen der Meinung der Beklagten lässt sich aus dem Entscheid in
den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 nichts Gegenteiliges im Sinne einer
neuen Praxis des Obergerichts ableiten. Die Zahlungsunfähigkeit
wird in diesem Entscheid genau gleich definiert wie allgemein üblich
und wenn ausgeführt wird, eine Zahlungsunfähigkeit der Konkurs-
masse im vorstehenden Sinn könne gegeben sein, wenn diese ver-
mutlich nicht über genügend Aktiven verfüge, um die Prozesskosten
zu decken, kann dies deshalb nicht bedeuten, dass auch mutmasslich
anfallende zukünftige Massaschulden bei der Beurteilung der Zah-
lungsunfähigkeit der Konkursmasse zu berücksichtigen sind. Das
lässt sich auch nicht auf den in diesem Entscheid gemachten Hinweis
auf den Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27 stützen. Das Zitat steht
nach der Definition einer Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse
und bezieht sich daher ganz offensichtlich auf die Definition der
Zahlungsunfähigkeit im zitierten Entscheid, wo ausgeführt wird, ge-
mäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gelte
eine Partei als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die
Kostensicherungspflicht, wenn ihre Aktiven wahrscheinlich nicht
ausreichen werden, die Gegenpartei gemäss Urteilsspruch zu ent-
schädigen, und kann nicht als Übernahme der Rechtsprechung des
Obergerichts des Kantons Luzern aufgefasst werden, wonach eine
Partei zahlungsunfähig ist, wenn nach Abzug aller möglichen vorab
zu tilgenden Massaschulden, zu denen auch Prozessentschädigungen
gehören, kein Überschuss übrig bleibt, zumal mit dem Ausdruck
"alle möglichen, vorab zu tilgenden Massaschulden" nicht mit Si-
cherheit das gemeint ist, was die Beklagten daraus entnehmen wol-
len, nämlich alle möglichen "mutmasslichen" Massaschulden. Vor
allem aber wird in dem in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 ff. publi-
zierten Entscheid nicht nur der Entscheid in den LGVE 1998 I
Nr. 27, sondern auch der Entscheid in den RBOG 1991 Nr. 23 S. 110
ff. zitiert, welcher die Auffassung der Beklagten nicht stützt. Dort
wird im Gegenteil und zu Recht ausgeführt, der Begriff der sonstigen
Zahlungsunfähigkeit dürfe nicht extensiv ausgelegt werden, vielmehr
bedürfe es konkreter Hinweise darauf, dass es der zu kautionierenden
Partei in letzter Zeit effektiv nicht möglich gewesen wäre, eine
Schuld vollumfänglich zu decken.
2.3. Zahlungsunfähigkeit bedeutet somit die Unfähigkeit, fällige
Verbindlichkeiten zu erfüllen, und der Nachweis, dass die Klägerin
dazu nicht in der Lage ist, kann nicht dadurch erbracht werden, dass
zu beweisen versucht wird, dass deren Aktiven dereinst nach Ab-
schluss des Prozesses bzw. des Konkursverfahrens nicht zur
Deckung der Prozesskosten bzw. Massaverbindlichkeiten ausreichen
werden. Es lässt sich zur Zeit noch gar nicht abschätzen, wie hoch
die Aktiven der Klägerin bzw. die Massaverbindlichkeiten dann sein
werden. Obsiegt die Klägerin etwa im vorliegenden Prozess gegen
die Beklagten, werden ihre Aktiven zunehmen und Prozesskosten bei
ihr nicht anfallen. Es darf mit anderen Worten nicht von einem zu-
künftigen rein hypothetischen Zustand ausgegangen und von diesem
auf die Gegenwart geschlossen werden (SJZ 1981 Nr. 33 S. 200
Erw. 4), sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgelegt wer-
den, dass die klagende Partei zahlungsunfähig, das heisst derzeit
nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen (Entscheid
der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Oktober 2006
[ZOR.2006.93] Erw. 2.4). Da durch die Sicherstellungspflicht der
Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden soll, darf
Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105). Es ist vielmehr in jedem
Fall der konkrete Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nötig, welcher
von jener Partei zu erbringen ist, welche die Sicherheit von der Ge-
genpartei verlangt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 109).
Die Beklagten haben also den konkreten Nachweis zu erbringen,
dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, fällige Verbindlich-
keiten der Masse zu erfüllen.