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5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungs-
verfahren.
Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubiger
nicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen er
nicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im Rechtsöffnungsbegehren
Stellung zu nehmen, und es ist ihm daher im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit dazu zu geben, sofern er dies nicht schon mit Replik im
erstinstanzlichen Verfahren tun konnte.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. August 2007
in Sachen S.H.-H. gegen G.J.H.-H.
Aus den Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter des Betrei-
bungsorts, welcher über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet,
dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach
innert fünf Tagen seinen Entscheid. Die Parteien haben deshalb ihre
Behauptungen und Beweismittel mit dem Rechtsöffnungsbegehren
bzw. der Stellungnahme vorzubringen und sind damit im Beschwer-
deverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht darlegen, dass sie diese
im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorbringen konnten (§ 321
Abs. 1 ZPO).
1.2 Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerde verschiedene neue
Behauptungen auf und legte neue Beweismittel ins Recht. Der Be-
klagte nahm zu diesen neuen Behauptungen der Klägerin in seiner
Beschwerdeantwort Stellung, doch kann bei ihm als juristischem
Laien nicht von einem konkludenten Einverständnis, auf die Einhal-
tung des Novenverbots zu verzichten, ausgegangen werden (Ent-
scheid der 4. Zivilkammer vom 27. April 1999 [ZSU.1999.129]
Erw. 2c). Umgekehrt kann von der Klägerin nicht verlangt werden,
Einwendungen des Beklagten, mit welchen sie nicht rechnen konnte
oder musste, bereits in ihrer Rechtsöffnungsklage zu widerlegen.
Soweit sie Kenntnis hatte von dem, was der Beklagte gegen ihr
Rechtsöffnungsbegehren vorbrachte (Anrechnung von Steuerschul-
den, Nebenkosten und eines Kontos auf den Namen von R.), äusserte
sie sich in der Klageschrift. Hingegen konnte und musste sie die
weiteren Einwendungen des Beklagten (Anrechnung der Direktzah-
lungen der IV und der Banküberweisung vom 27. Dezember 2006)
nicht voraussehen und dazu bereits im Rechtsöffnungsbegehren vor
Vorinstanz Stellung nehmen. Sie ist daher mit diesen neuen Be-
hauptungen und Beweismitteln zuzulassen.