2007 Obergericht/Handelsgericht 36

6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer
Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnah-
meverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig
wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen,
hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom
Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren
Inhalt.

Aus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in
Sachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C.
AG und M.S. & D.M.

Aus den Erwägungen

2.
2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegen-
nahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorgli-
chen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine
der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die
Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000,
S. 143).
2.2.
(2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit...)
2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des
Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ZPO.
3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforde-
rungen (vgl. LEUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und pro-
zessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entge-
genzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzuset-
zen.
4.
4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom
Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förm-
lich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den
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verfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ver-
letzt. Die Lehre ist diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung (vgl.
GÜNGERICH, a.a.O., S. 145 ff.; LEUPOLD, a.a.O. S. 1083; LUSTEN-
BERGER/RITSCHER, Die Schutzschrift - zulässiges Verteidigungsmit-
tel oder verpönte Einflussnahme? AJP 1997, S. 517; BERTI, Der Er-
lass vorsorglicher Massnahmen [...], in: Binsenwahrheiten des Im-
materialgüterrechts, FS Lucas David, Zürich 1996, S. 269).
4.2. Der Zweck des Schutzschriftverfahrens beschränkt sich
darauf, der Gesuchstellerin zu ermöglichen, Vorkehren dafür zu tref-
fen, dass in einem allfällig nachfolgenden vorsorglichen Rechts-
schutzverfahren ihr Gehörsanspruch so gut als möglich gewahrt
bleibt (LEUPOLD, a.a.O., S. 1082). Entsprechend wird die Schutz-
schrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über
einen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung
eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den
Richter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchs-
gegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der
Schutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit
geben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen
auf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können. Das recht-
liche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit werden nicht
verletzt, da beide Seiten in Unkenntnis der Argumente der Gegensei-
te ihren Standpunkt darlegen (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 147 f.;
LUSTENBERGER/RITSCHER, a.a.O., S. 517).
4.3. Indessen ist der Gesuchsgegnerin von dieser Verfügung
Kenntnis zu geben. Da alles richterliche Handeln in formalisierten,
von allen Beteiligten überblick- und kontrollierbaren Abläufen zu er-
folgen hat, wäre es stossend, wenn das Schutzschriftverfahren als ei-
gentliches Geheimverfahren durchgeführt würde, mit der Konse-
quenz, dass eine Rechtsschrift, die bestimmte Parteien und einen be-
stimmten Streitgegenstand betrifft, von einem Gericht entgegenge-
nommen und aufbewahrt wird, ohne dass die potentielle Gegenpartei
davon weiss (vgl. LEUPOLD, a.a.O., S. 1083).
5. Die Kosten des vorliegenden Schutzschriftverfahrens sind
von der Gesuchstellerin zu tragen. Für den Fall, dass ein vorsorgli-
ches Massnahmeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, ist die
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Wiedererwägung des Kostenentscheids vorzubehalten (LEUPOLD,
a.a.O., S. 1084). Die Kostenauflage ist mit einer Säumnisandrohung
zu verbinden.