2007 Obergericht/Handelsgericht 46

9 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
Registereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängig-
keit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit

Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Juni 2007 i.S. S. P.

Aus den Erwägungen

4.
4.1.
Ein Anwalt, der neben seiner Anwaltstätigkeit bei einem nicht
im Register eingetragenen Arbeitgeber angestellt ist, muss im Hin-
blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vollständige Angaben über sein
Arbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeits-
frage von Belang sein können. Der Registereintrag darf zudem davon
abhängig gemacht werden, dass der Anwalt die von ihm getroffenen
Vorkehrungen aufzeigt, die ihm die Wahrung seines Berufsgeheim-
nisses trotz seiner Anstellung erlauben. Er muss insgesamt für klare
Verhältnisse sorgen (BGE 130 II 87 E. 6.1). So ist ein Arbeitsvertrag
vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass

1. der Arbeitgeber über die nebenberufliche selbständige
Anwaltstätigkeit seines Angestellten orientiert und da-
mit einverstanden ist,
2. der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese Anwaltstätig-
keit nehmen kann, beispielsweise aufgrund eines Wei-
sungs- oder Einsichtsrechts,
3. weder der Arbeitgeber oder ihm nahe stehende Unter-
nehmungen noch seine Kunden oder sonstige Ge-
schäftspartner, sofern die Art der Beziehung dieser Per-
sonen zum Arbeitgeber für die Unabhängigkeit der
Mandatsführung nicht zum Vornherein irrelevant er-
scheint, die anwaltlichen Dienstleistungen des Ange-
stellten in Anspruch nehmen können,
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4. die allfällige Führung von Mandaten gegen den Arbeit-
geber oder dessen Kunden ausgeschlossen ist,
5. dem Arbeitgeber gegenüber keine Verpflichtungen (z.B.
eine Auskunftspflicht) bestehen, die den Anwalt daran
hindern könnten, den anwaltlichen Berufspflichten voll-
umfänglich nachzukommen und v.a. das Anwaltsge-
heimnis zu wahren,
6. in Bezug auf das Verhältnis zum übrigen Personal des
Arbeitgebers zumindest implizit ausgeschlossen wird,
dass vom Arbeitgeber angestelltes und entlöhntes Per-
sonal Anwaltskanzleiarbeiten für den Anwalt ausübt
(BGE 130 II 87 E. 6.3.1).

Neben der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags erachtet das Bun-
desgericht weitere Punkte als bedeutsam. Es handelt sich dabei um
organisatorische Vorkehrungen, die der Anwalt zu treffen hat; er
muss namentlich den Nachweis erbringen für

7. die strikte Trennung von Vermögenswerten der Klien-
ten, sowohl vom eigenen Vermögen des Anwalts als
auch vom Vermögen des Arbeitgebers,
8. die Möglichkeit der gesonderten und für Organe, Ver-
treter oder Angestellte des Arbeitgebers unzugänglichen
Aufbewahrung der Anwaltsakten,
9. eine in der räumlichen Organisation zum Ausdruck
kommende Trennung von unselbständiger und selbstän-
diger Tätigkeit, d.h. die Geschäftsadresse des Anwalts
muss sich in einem anderen Lokal befinden als die
Räumlichkeiten seines Arbeitgebers (BGE 130 II 87
E. 6.3.2; vgl. zu diesem gesamten Kontext auch HESS,
Unabhängigkeit angestellter Register-Anwälte, in: An-
waltsrevue 3/2004, S. 94 f., Umsetzung des Bundesge-
setzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und An-
wälte [BGFA] durch die Kantone, in: SJZ 98 [2002] Nr.
20, S. 489 ff.; NATER / BAUMBERGER, Praktische Aus-
wirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis zur
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Unabhängigkeit angestellter Anwältinnen und Anwälte,
in: SJZ 100 [2004] Nr. 16, S. 391 ff.).
4.2.
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit Fol-
gendes: Es geht bei der Eintragungsvoraussetzung gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA um die so genannte ,,institutionelle Unabhängig-
keit". Das Fehlen der institutionell verstandenen Unabhängigkeit ist
zu vermuten bei Mandaten, die in irgendeinem Zusammenhang mit
einer Anstellung stehen (BGE 130 II 87 E. 5.2). Nicht gemeint ist
hier dagegen die Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall, welche
von Art. 12 lit. b (Unabhängigkeit) und lit. c BGFA (Verbot der Inte-
ressenkollision) erfasst wird und bei der Frage der Einhaltung der
Berufsregeln Bedeutung erlangt (ERNST STAEHELIN / CHRISTIAN
OETIKER in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 31).
Beim Eintragungsgesuch hat der Anwalt zwar darzulegen, dass
unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation (z.B. als Teil-
zeitangestellter) die Gefahr des Auftretens von Interessenkollisionen
in Einzelfällen minimiert wird. Er kann dies insbesondere tun, indem
er sich eben verpflichtet, keinerlei Mandate für seinen Arbeitgeber
oder dessen Kunden zu übernehmen. Die übernommenen Mandate
dürfen in keinem Zusammenhang mit seiner Anstellung stehen, die
Anwaltstätigkeit muss klar ausserhalb des Angestelltenverhältnisses
ausgeübt werden und die Mandate müssen klar ausserhalb des Tätig-
keitsbereichs des Arbeitgebers liegen (vgl. BGE 130 II 87, E. 5.2).
Ein Anwalt muss aber im Zusammenhang mit seinem Eintra-
gungsgesuch nicht beweisen, dass für die Zukunft jegliche denkbare
Konstellation ausgeschlossen ist, welche zu einem Interessenkonflikt
führen könnte - diesen Beweis wird auch ein rein freiberuflich tätiger
Anwalt gar nicht erbringen können. Es darf kein Nachweis verlangt
werden, dass jede künftige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit
ausgeschlossen ist. Hingegen hat jeder Anwalt bei späterem Auftre-
ten einer fragwürdigen oder kritischen Situation bezüglich Unabhän-
gigkeit und Interessenkollision im Zweifelsfall die Mandatsübernah-
me eher abzulehnen, ansonsten er Gefahr läuft, gegen die Berufsre-
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geln von Art. 12 lit. b oder c BGFA zu verstossen (BGE 130 II 87, E.
5.2).
[...]
4.7.
Gemäss Bundesgericht spricht weder eine Teilzeit- noch gar
eine Vollzeitanstellung gegen einen Eintrag im Anwaltsregister und
damit eine anwaltliche teil- oder freizeitliche Tätigkeit (BGE 130 II
87, E. 6.2). Der Anwalt ist zur unabhängigen, sorgfältigen und ge-
wissenhaften, allein im Interesse der Klienten liegenden Berufsaus-
übung verpflichtet. Dabei spielt letztlich auch die zeitliche Verfüg-
barkeit des Anwalts eine Rolle. Allerdings ist diese auch bei rein frei-
erwerbenden Anwälten nicht schon per se gewährleistet, denn auch
sie können sich durch Übernahme von zu vielen Fällen in eine für
den einzelnen Klienten unbefriedigende, wenn nicht gar problemati-
sche Situation manövrieren. Es liegt in der Verantwortung des An-
waltes, sein Kundensegment entsprechend zu wählen und unprakti-
kable Mandate abzulehnen.
Der Gesuchsteller arbeitet nicht alleine, sondern schliesst sich
der bestehenden Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte, A., an. Die Erreich-
barkeit und Stellvertretung dürfte somit auch während seiner 80% -
Tätigkeit in den N.S.A. gewährleistet sein. Für seine eigene Organi-
sation bezüglich Gerichts- und Anwaltstätigkeit ist er grundsätzlich
selber zuständig, wobei zu vermuten ist, dass er auf die bestehende
Infrastruktur der Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte zurückgreifen kann.
Deshalb ergeben sich selbst bei einem 20%-Pensum keine Einwände
gegen die Ausübung des Anwaltsberufes. Auch die Fristwahrung für
seine Klienten sollte möglich sein, zumal Fristen in der Regel nicht
von einem Tag auf den anderen angesetzt werden respektive zeitkriti-
sche Mandate nicht angenommen werden müssen.
Im vorliegenden Fall stellt die teilzeitliche Anwaltstätigkeit
folglich keinen Hinderungsgrund für eine Registereintragung dar.