2008 Obergericht 26

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2 Art. 265a SchKG. Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Ver-
mögens.
Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a Abs. 1
SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel, auch dann nicht, wenn es
sich um einen Prozessentscheid handelt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 17. September
2008 i.S. S.L. gegen S.L.

Aus den Erwägungen

1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung,
er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betrei-
bungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor
(Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dieser hört die Parteien an und
entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG). Das be-
deutet, dass von Bundesrechts wegen jegliche kantonalen Rechts-
2008 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27

mittel - ordentliche und ausserordentliche - ausgeschlossen sind (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.2
und 1.3 mit Hinweisen; BGE 131 I 28, 126 III 112; Botschaft des
Bundesrates über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, Bundesblatt 1991
III 159). Der Ausschluss kantonaler Rechtsmittel gegen den Ent-
scheid über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nach
Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG erfolgt im Hinblick darauf, dass den
ordentlichen Prozessweg nach Art. 265a Abs. 4 SchKG beschreiten
kann, wer mit dem Bewilligungsentscheid im summarischen
Verfahren nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen; BBl 1991
III 159). Der Ausschluss sämtlicher kantonaler Rechtsmittel be-
schneidet daher den Rechtsschutz der Parteien nicht, da diese das
ordentliche Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG einleiten kön-
nen (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008
Erw. 1.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis dient die Klage auf Bestrei-
tung oder Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4
SchKG somit als Rechtsbehelf zur Überprüfung des summarischen
Entscheids über die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Sie erfüllt im
Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den
Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (Urteil des Bun-
desgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.3 mit Hinwei-
sen; BGE 131 I 29/30). Die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht gegen einen summarischen Entscheid über den Rechts-
vorschlag nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ist daher nur zulässig,
wenn eine Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach
Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht behandelt und ein allfälliger Mangel
nicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007
vom 18. April 2008 Erw. 1.3 mit Hinweisen). In einigen Kantonen
wird zwar ein kantonales Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheide
über den Rechtsvorschlag des Summarverfahrens zugelassen (Bauer,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005, N 31 zu Art. 265a mit
Hinweisen), doch ist das nicht Praxis im Kanton Aargau (AGVE
1997 Nr. 12 S. 54; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts
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vom 25. Oktober 2001 [ZSU.2001.315] Erw. 1). Insbesondere die
von einigen Kantonen praktizierte Unterscheidung in Entscheide
über das Vorhandensein der formellen Voraussetzungen für die
Einrede des fehlenden neuen Vermögens, welche weiterziehbar sein
sollen, und solche über das Vorhandensein neuen Vermögens, welche
nicht weiterziehbar sein sollen, ist nach Auffassung des Obergerichts
des Kantons Aargau nicht statthaft. Eine Beschwerde gemäss § 335
ZPO gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a
Abs. 1 SchKG ist deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht gegeben, auch dann nicht, wenn es sich um einen Prozessent-
scheid handelt. § 21 EG SchKG i.V.m. § 20 lit. o EG SchKG ist bun-
desrechtswidrig und daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde des
Klägers ist folglich nicht einzutreten.