III. Anwaltsrecht
4 § 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 6 Abs. 2 und 3 AnwT, § 7 Abs. 2
AnwT: Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren
- Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche
Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs.
- Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhand-
lung wird kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt.
- Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT sowie § 7 Abs. 2
AnwT, nachdem das Arbeitsgerichtsverfahren in der Vermittlungs-
verhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt wurde.
Entscheid der Inspektionskommission vom 16. Juni 2008 i.S. D.S. gegen
Arbeitsgericht des Bezirks L. (IVV.2007.18)
Aus den Erwägungen
5.
5.1.
Im Anwaltstarif sind für Verfahren vor den Arbeitsgerichten
bzw. für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine besonderen
Regelungen enthalten. Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind
vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs (§ 3
Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwT).
Auch wenn vorliegend das arbeitsgerichtliche Verfahren durch
Abschluss eines Vergleiches in der Vermittlungsverhandlung beendet
wurde und gemäss obergerichtlicher Praxis bei vollständiger Durch-
führung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Teilnahme an
der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag ge-
mäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt wird (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61),
bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend nach Auf-
wand zu entschädigen ist. Der Aufwand für das Vermittlungsverfah-
ren macht lediglich einen gewissen Anteil des Grundhonorars aus.
5.2.
Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend das Anwalts-
honorar grundsätzlich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT nach Streitwert
zu bemessen ist.
In ihrer Klage vom 28. Juli 2006 stellte die Klägerin das Begeh-
ren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.00 inkl. 5% Ver-
zugszins seit 31.3.2006 zu bezahlen. Die Verzugszinsen fallen als
Nebenforderung gemäss § 18 Abs. 2 ZPO bei der Bestimmung des
Streitwertes nicht in Betracht. Somit ist von einem Streitwert von Fr.
30'000.00 auszugehen. Das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a
AnwT beträgt daher Fr. 2'590.00 zuzüglich Fr. 3'600.00 (12% des
Streitwertes), insgesamt somit Fr. 6'190.00.
6.
6.1.
Gemäss 6 Abs. 2 AnwT vermindert sich das Honorar des An-
waltes entsprechend seinen Minderleistungen, wenn das Verfahren
nicht vollständig durchgeführt wurde. Ferner sieht § 7 Abs. 2 AnwT
eine Verminderung des Honorars vor, wenn das Verfahren nur ge-
ringe Aufwendungen erforderte.
6.2.
6.2.1.
Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Besonderheit, dass
auf eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter verzichtet wird
und das Vermittlungsverfahren in das Arbeitsgerichtsverfahren inte-
griert ist (ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau / Frankfurt
am Main / Salzburg, 1998, N 3 zu Vorbem. §§ 372 - 384, [zit. ZPO-
Kommentar]). Zumindest im Rahmen der Vermittlungsverhandlung
handelt es sich um ein seiner Natur nach einfaches Verfahren, wel-
ches keine allzu grossen Schwierigkeiten bereitet und auch nicht sehr
zeitaufwendig ist. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung werden
keine Parteivorträge vorgetragen, geht es doch analog zum friedens-
richterlichen Sühneverfahren einzig darum, zwischen den Parteien
eine Einigung zu erzielen. Entgegen den Darstellungen des Be-
schwerdeführers hat in Abweichung von den für das ordentliche Ver-
fahren geltenden formellen Anforderungen der Kläger die Beweis-
mittel noch nicht mit der Klage zu bezeichnen und die Beweis-
urkunden noch nicht beizulegen, da diese erst nach erfolgloser Ver-
mittlungsverhandlung und gestützt auf die Beweisanordnung des Ar-
beitsgerichtspräsidenten zu nennen bzw. vorzulegen sind (§ 376
ZPO; ZPO-Kommentar, a.a.O., N 5 zu § 372). Auch ist der Sach-
verhalt gemäss § 372 Abs. 2 ZPO nur kurz zu begründen. Erst wenn
die Bemühungen im Rahmen der Vermittlungsverhandlungen ge-
scheitert sind, wird ein eigentliches Behauptungsverfahren durchge-
führt.
Auch das zur Diskussion stehende Verfahren machte keinen
ausserordentlichen Aufwand notwendig. Der Aufwand des Be-
schwerdeführers bestand vorliegend im Verfassen der Klage sowie in
der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung vom 8. November
2006, welche gemäss Protokoll von 17.00 bis 18.45 Uhr, mithin 1 ¾
Stunden, dauerte. Nach der Durchführung der Vermittlungsverhand-
lung wurde das Arbeitsgerichtsverfahren als durch den gerichtlichen
Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Aufgrund dieses
Umstandes kann festgehalten werden, dass das arbeitsgerichtliche
Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, weshalb eine Kür-
zung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT vorzunehmen ist.
6.2.2.
Die Klageschrift umfasst neun Seiten, wobei die erste Seite
(Rubrum) und die letzte Seite (Beilagenverzeichnis) nicht zu berück-
sichtigen sind. Letztlich sind die Ausführungen betreffend Rechtli-
ches und Materielles auf fünf Seiten, welche grosszügig ausgestaltet
sind, zu finden. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Sach-
und Rechtslage habe sich als schwierig gestaltet (Zusammentragen
und Berechnen von handschriftlich festgehaltenen Überstunden- und
Überzeitsaldi der Klägerin von über einem Jahr; in der Sache sei es
um einen "Anlehrvertrag", der vom Amt für Berufsbildung nicht
anerkannt worden sei, gegangen), deuten die Ausführungen in der
Klageschrift auf nicht allzu komplizierte rechtliche Abklärungen hin,
sind die Ausführungen hierzu auf rund zwei Seiten zu finden.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der
Vermittlungsverhandlung grundsätzlich um ein einfaches Verfahren
und die Teilnahme an einer solchen Vermittlungsverhandlung bei ei-
nem vollständig durchgeführten Arbeitsgerichtsverfahren als im
Grundhonorar abgegolten gilt (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61), erscheint
die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des
Grundhonorars von 72%, mithin auf Fr. 1'840.00, als zulässig.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner in
Anbetracht der konkreten Umstände das Honorar zu Recht - wenn
auch mit anderer Begründung - auf Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt hat. Somit erweist sich die Beschwerde als unbe-
gründet und ist abzuweisen.