2008 Obergericht 38

[...]

6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins
Auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be-
steht kein Anspruch auf Verzugszins

Entscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen
Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.24)
2008 Anwaltsrecht 39

Aus den Erwägungen


2.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie
seine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche,
habe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand
wie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits be-
durft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die
angefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei
bis jetzt noch nicht erfolgt. [...] Jedenfalls müsse es unter allen Vor-
gaben zulässig sein, die eine Entschädigung festzusetzende Instanz
wie erfolgt zu mahnen, dies mit dem Ergebnis, dass ab Zeitpunkt der
Mahnung zusätzlich zur Entschädigung ein Verzugszins von 5 % p.a.
geschuldet und so vom Staat zusätzlich zu entschädigen sei.
[...]
2.1.
[...]
2.2.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat nur einen bedingten An-
spruch auf Entschädigung durch die Gerichtskasse. Die Forderung
wird erst mit ihrer Festsetzung begründet (RIES, a.a.O., S. 244). Mit
ihrer Verfügung vom 4. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin das
Honorar des Beschwerdeführers festgesetzt. Gleichzeitig wurde die
Gerichtskasse angewiesen, das Honorar erst nach Rechtskraft des
Entscheides auszubezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer Kosten-
beschwerde erhoben hat, ist die Verfügung vom 4. April 2007 der
Beschwerdegegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die
Auszahlung musste demnach noch nicht erfolgen.
Es liegt kein Verzug vor. Zudem ist kein Zins geschuldet, da ein
solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Verzugszins
ist somit abzuweisen.