2008 Obergericht 40

[...]

8 Art. 12 lit. a BGFA
Verpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA,
wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die
Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruk-
tion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fris-
ten gewährleisten zu können.

Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z.
(AVV.2007.25)
2008 Anwaltsrecht 41

Aus den Erwägungen

2.
Dem beigelegten Schreiben vom 1. September 2006 des bean-
zeigten Anwaltes ist zu entnehmen, dass er das Ersuchen um Zustel-
lung der vollständigen Ausfertigung des Urteils zwar geschrieben
habe, aber dieses vom für den Versand zuständigen Kanzleimitarbei-
ter nicht abgesandt worden sei.
Zu beurteilen ist vorliegend, ob der beanzeigte Anwalt infolge
Verpassens der Frist zur Einforderung einer vollständig begründeten
Urteilsausfertigung die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt
hat.
Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf
sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die
Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und
alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Diszi-
plinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen diese man-
datsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich si-
cherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrich-
tig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt bei-
spielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich
grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur
einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine
unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (WALTER FELL-
MANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kom-
mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zu Art. 12). Von einer
disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann diesbe-
züglich erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen
Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unter-
lässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann vorlie-
gen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht
zum Nachteil seines Mandanten unterlässt (GIOVANNI TESTA, Die
zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber
dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff., mit Hinweisen auf die Praxis
der zürcherischen Aufsichtskommission).
2008 Obergericht 42

Eine Fristversäumnis fällt disziplinarisch beispielsweise dann
nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin
irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht
niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post ge-
bracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (vgl. TESTA, a.a.O.,
S. 87, mit Hinweis auf den Entscheid der Aufsichtskommission des
Kantons Zürich Nr. 141 vom 4. November 1987. Hier wurde der be-
schuldigte Anwalt aber trotzdem schuldig gesprochen. Dies, weil er
dem Klienten die Fristversäumnis zeitweilig verschwieg bzw. ver-
suchte, ihn über seine Säumnis zu täuschen und das Mandat zur Un-
zeit niederlegte). In Bezug auf die cura in custodiendo wurde in
einem Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fest-
gehalten, es sei Pflicht des Anwaltes, alle geeigneten Massnahmen zu
treffen, dass die peinlich genaue Einhaltung der Fristen gewährleistet
sei. Wahrung der Fristen sei Verantwortungssache des das Mandat
führenden Anwaltes selbst. Dazu genüge es beispielsweise an sich
nicht, die Sekretärin generell darauf aufmerksam zu machen, die auf
den Dossiers eingetragenen Fristen einzuhalten. Notwendig sei eine,
möglichst doppelte, Fristenkontrolle mit z.B. rot markierten Agenda-
eintragungen bzw. anderweitigem adäquatem Sicherheitsdispositiv
(ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, S. 105ff).
Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat mit Entscheid
vom 7. Dezember 2007 (AGVE 2007, Nr. 8, S. 44) festgehalten, dass
es disziplinarrechtlich relevant sei, wenn ein Anwalt, der durch eige-
nes Verschulden eine Frist in der internen Kontrolle um einen Monat
verschoben eingetragen und dadurch die Frist für die Einreichung
einer Berufung versäumt habe. Zudem habe der Anwalt auch keine
üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung
der Frist nachgewiesen.
3.
3.1.
Es ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Sicherheitsmassnah-
men in der Kanzlei Z. grundsätzlich getroffen wurden, um eine Fehl-
leistung, wie die vorliegend zu beurteilende, verhindern zu können
(vgl. dazu oben Ziff. 2).

2008 Anwaltsrecht 43

3.1.1.
Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom
26. August 2007 auf die in ihrer Kanzlei existierende doppelte Fris-
tenkontrolle hin. Der Kanzleimitarbeiter bestätigt in seiner Stellung-
nahme vom 15. November 2007 die vom beanzeigten Anwalt be-
schriebene Art und Weise der Fristenkontrolle (Einreihen der Dos-
siers in chronologischer Reihenfolge und Agendaeintrag). Der Kanz-
leimitarbeiter führt dazu aus, die Fälle seien in einem grossen Gestell
übersichtlich und nach Ablauf der Fristen eingeordnet worden, wobei
er und der beanzeigte Anwalt die gerade aktuellen Fristen wie Beru-
fungs- und andere Verwirkungsfristen täglich überwacht hätten. Zu-
dem seien die wesentlichen Fristen in der Wochenagenda eingetragen
worden. Er selber habe die erledigten und bereit liegenden Briefe je-
weils auf die Post gebracht.
3.1.2.
Die Ausführungen des beanzeigten Anwaltes und des Kanzlei-
mitarbeiters zeigen auf, dass in der Anwaltskanzlei Z. die üblichen
Vorsichtsmassnahmen, nämlich eine doppelte Fristenkontrolle, getä-
tigt wurden, um die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können.
3.2.
3.2.1.
[...]
3.2.2.
Die erwähnten Unterlagen (Kopie des Auszuges der Agenda der
Kanzlei Z., Kontoblatt zum Dossier M. sowie Kopie des Schreibens
vom 19. Juni 2006 an das Bezirksgericht B.) weisen darauf hin, dass
die Frist in die Agenda eingetragen und das Schreiben fristgerecht
verfasst wurde. Zudem ist aufgrund der obigen Ausführungen des
Kanzleimitarbeiters davon auszugehen, dass der Brief auch zum Ver-
sand bereit gelegt wurde. Warum dieser dann nicht an das Bezirks-
gericht B. gelangte, kann nicht schlüssig erklärt werden.
3.3.
3.3.1.
Nachdem in der Kanzlei Z. Massnahmen getroffen wurden, um
die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können und das Schrei-
ben vom beanzeigten Anwalt offenbar geschrieben und zum Versand
2008 Obergericht 44

bereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der
Kanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand
der Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich
die Verantwortung beim beanzeigten Anwalt.
3.3.2.
[...]
3.4.
3.4.1. - 3.4.2.
[...]
3.5.
Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des
beanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vor-
sichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genü-
gende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die
Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die
eingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einfor-
derung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht
geschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das
Schreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist,
lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen
demnach keine "erschwerenden Umstände" vor, welche auf eine un-
verantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind
auch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des
Anwaltes ersichtlich.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem be-
anzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufs-
regel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine
Disziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veran-
lassung.