IV. Strafprozessrecht
10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. g
GOD
Gegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteilten
nach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, steht
dem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1
GOG i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. g GOD, sondern die Berufung im Sinne von
§ 217 Abs. 2 StPO zur Verfügung.
Muss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu
einem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so
muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen.
Anderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr
auferlegt werden.
Nach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten
auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitver-
urteilten entstanden sind.
Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14).
Sachverhalt
In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte auferlegte
das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. Juni 2003 dem Angeklagten
R.S. u.a. 15% der gesamten Verfahrenskosten. Dieses Urteil erwuchs
in Rechskraft. Einer der Mitverurteilten, R.B., erhob gegen das gegen
ihn ausgesprochene Urteil Berufung. Bestimmte beschlagnahmte Ge-
genstände mussten während dieses Rechtsmittelverfahrens weiterhin
aufbewahrt werden, wodurch zusätzliche Mietkosten entstanden.
Nach dessen Abschluss auferlegte das Bezirksgericht mit Ergän-
zungsurteil vom 28. August 2008 die zusätzlichen Kosten anteils-
mässig auf alle Mitverurteilten. Gegen dieses Ergänzungsurteil erhob
R.S. Beschwerde.
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer
Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsge-
setz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Be-
hörden vom 11. Dezember 1984).
Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide
des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskos-
ten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Oberge-
richt mit Beschwerde angefochten werden.
2.2.
Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre
nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom
12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die
J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten
R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren.
Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die
Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgli-
che Auferlegung.
Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verur-
teilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m.
§ 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung.
2.3.
Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel
des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit
dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile
der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Be-
schwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden.
Die Beschwerde des Verurteilten ist demnach als Berufung
im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen.
3.
Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom
28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni
2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem
Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen aufer-
legt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht
während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen
Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W.
angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infra-
struktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können
und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) aus-
mache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen.
4.
4.1. Gerichte sind - anders als Verwaltungsbehörden - an ihre
einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile ge-
bunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. wi-
derrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die
erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch er-
gänzt werden. Dies kann nur durch eine übergeordnete richterliche
Instanz erfolgen. Diesem Prinzip folgt auch das aargauische Prozess-
recht (vgl. Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafpro-
zessordung, 2. Auflage, Aarau 1980, Ziffer 5 zu § 166 StPO; Bühler/
Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main 1998, § 280 ZPO N 1 ff.; Hau-
ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf-
lage, Basel 2005, § 45 N 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006,
N 994 S. 206 f.).
4.2.
Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem
Satz StPO die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft eines Ur-
teils, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und
Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer von Amtes wegen zu be-
richtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entschei-
dungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der
Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Än-
derung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder ein-
zelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (vgl.
Brühlmeier, a.a.O., § 169 Abs. 2 lit. c). Wenn der Richter hingegen
Kosten nicht richtig verteilt, liegt ein Fehler in der Willensbildung
des Richters vor, welcher einer Urteilsergänzung in diesem Sinne
nicht zugänglich ist (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 281 N 6
und 8), und für nachträgliche Änderungen eines eröffneten Ent-
scheids bleibt kein Raum.
5.
5.1.
Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni
2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in
der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehalt-
los auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom
28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung
von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs.
2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Ur-
teil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder
falsch berechnet noch unrichtig geschrieben.
5.2.
Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist un-
ter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeit-
punkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte
rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen
oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in
W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Ur-
teilsdispositiv anbringen müssen.
5.3.
Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft
des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt
werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklag-
ten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verur-
sacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Um-
ständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten
kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffen-
den erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei-
ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten
Rechtsmittelverfahren.