I. Zivilrecht
A. Familienrecht
1 Art. 137 ZGB; Unterhalt im Präliminarverfahren
Nur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nach
Rechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unter-
haltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträ-
gen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Schei-
dung werden hingegen keine ehebedingten Nachteile vorausgesetzt. Die
Höhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den
Art. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft in-
sofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit
(Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. September
2009 i.S. M.F. gegen M.K.F.
Aus den Erwägungen
3.1.
Der Kläger macht in der Beschwerde unter Berufung auf Six
(Eheschutz, Bern 2008, N 2.67), der auf das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 12. März 2007 (ZSU.2005.421) verweist,
und Gloor (Basler Kommentar, N 10 zu Art. 137 ZGB) geltend, der
Eheschutz- resp. Präliminarrichter habe insbesondere von der Zu-
sprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen, wenn mit
einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu
rechnen ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungs-
verfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zu erwar-
ten ist. Das Scheidungsurteil vom 30. April 2009 verpflichte den Klä-
ger zu keinen nachehelichen Unterhaltszahlungen, zumindest sofern
und so lange sich seine finanzielle Lage nicht wesentlich verbessere.
Damit habe die Unterhaltspflicht des Klägers bereits ab dem Zeit-
punkt zu entfallen, an dem mit einer Wiederaufnahme des gemeinsa-
men Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Dies
sei mindestens ab Einreichung der Abänderungsklage vom 25. Januar
2008 anzunehmen. Zudem hätten die Parteien bereits seit dem
November 2003 getrennt gelebt, bei Klageeinreichung also bereits
seit über vier Jahren.
3.2.
Dem zitierten Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom
12. März 2007 (ZSU.2005.421) lag die Situation zu Grunde, dass die
Ehe der Parteien zur Zeit des Beschwerdeentscheides des Oberge-
richts im Präliminarverfahren bereits rechtskräftig geschieden, im
Hauptverfahren im Unterhaltspunkt aber noch eine Appellation hän-
gig war. Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus,
Art. 137 Abs. 2 Satz 2 ZGB sehe vor, dass vorsorgliche Massnahmen
auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist,
aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Entspre-
chend der allgemeinen Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher
Massnahmen sei erforderlich, dass der Ansprecher auf vorsorglichen
Unterhalt angewiesen ist, wobei sich nach ausdrücklicher gesetzli-
cher Bestimmung (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB) die Höhe des
vorsorglichen Unterhalts grundsätzlich am ehelichen (Art. 163 ZGB)
und nicht am nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt orientiere. Für
die Zusprechung von vorsorglichem Unterhalt über die rechtskräftige
Scheidung hinaus bedürfe es zusätzlich einer gewissen Prognose im
Unterhaltspunkt im Hauptverfahren; dem Massnahmegericht müsse
die Möglichkeit zugestanden werden, vorsorgliche Unterhaltsbei-
träge zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im
Scheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125
ZGB zu erwarten sei (Erw. 3.3.2). Im vorliegenden Fall geht es dem-
gegenüber um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bis zur
Rechtskraft der Scheidung. Diese Ansprüche wurden auch im Ober-
gerichtsurteil vom 12. März 2007 unabhängig von einer Prognose
hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts im Hauptverfahren beur-
teilt. Der Kläger kann daher aus diesem Urteil nichts für seinen
Standpunkt herleiten. Gleich verhält es sich mit der vom Kläger zi-
tierten Lehrmeinung. Gloor (Basler Kommentar, Basel/Genf/Mün-
chen 2006, 3. Aufl., N 10 zu Art. 137 ZGB) differenziert zwar nicht
zwischen vorsorglichen Massnahmen vor und nach Rechtskraft der
Scheidung, verweist für seine Auffassung, die Zusprechung vor-
sorglicher Unterhaltsbeiträge könne verweigert werden, wenn mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag
nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist, aber auf ZR 100 Nr. 4 und Sut-
ter/Freiburghaus (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich
1999, N 41 und 45 f.). Beide Zitatstellen befassen sich ebenfalls mit
der Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge nach rechtskräfti-
ger Scheidung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Schei-
dungsgericht eine lebensprägende Ehe und einen auf zwei Jahre be-
fristeten Unterhaltsanspruch der Beklagten bejaht (vgl. Schei-
dungsurteil, Erw. 5.6.2), zur Zeit aber mangels Leistungsfähigkeit
des Klägers von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages abgese-
hen (Scheidungsurteil, Erw. 5.5.5) und einen Vorbehalt gemäss
Art. 129 Abs. 3 ZGB ins Urteil aufgenommen hat.
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Scheidung können insbe-
sondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Er-
werbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Krite-
rien (Art. 125 ZGB) mit einbezogen werden (BGE 128 III 65 ff.).
Diese Mitberücksichtigung der Kriterien für den Scheidungsunterhalt
bedeutet nun jedoch nicht, dass der eheliche Unterhalt bereits nach
den Regeln über den nachehelichen Unterhalt bemessen wird.
Art. 125 ZGB kommt nicht direkt zur Anwendung; Grundlage des
Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten während der ganzen Dauer der
Ehe bleibt ausschliesslich Art. 163 bis 165 ZGB und bemisst sich
dieser nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nach wie
vor nach diesen Bestimmungen. Während der Ehe haben beide Ehe-
gatten Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der vereinbar-
ten Lebenshaltung (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa) und auch während
des Scheidungsverfahrens nicht nur auf Ausgleich ehebedingter
Nachteile. Dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ver-
folgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird aber
insofern Rechnung getragen, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit
(Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.