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6 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG
Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei
Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in
der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechts-
berater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demje-
nigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und
wirkt absolut.
Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, wel-
ches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach
auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.
Entscheid der Inspektionskommission vom 22. Mai 2009 i.S. MG c. M. M.
(IVV.2008.49).