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9 Art. 13 BGFA
Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der
Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren
gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters
besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des
Berufsgeheimnisses.
Entscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F.
(AVV.2009.17).
Aus den Erwägungen
3.
Im vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am
9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da
zwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft
sich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbe-
nen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen
können.
An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der
genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht
zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist
davon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getö-
teten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen
ist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es
sind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen
eine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehe-
mann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest kei-
ne schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend ma-
chen können.
In Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint
zusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als not-
wendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende In-
teresse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheis-
sen.