III. Anwaltsrecht
3 Art. 8 Abs. 2 BGFA.
Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige
Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation
beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck
nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist
eine Aufzählung in einem "Strategiepapier".
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Mai 2010 i.S. D. D.
(AVV.2009.42)
Aus den Erwägungen
(... )
3.
Die Zulässigkeit der Anstellung eines Registeranwaltes bei
einer gemeinnützigen Organisation (Art. 8 Abs. 2 BGFA) stellt eine
Ausnahmebestimmung zur Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
dar, wonach eine Anstellung grundsätzlich nur in Frage kommt,
wenn auch der Arbeitgeber Registeranwalt ist. Es ergibt sich schon
aus dem Wortlaut, dass sich die Tätigkeit des angestellten Anwaltes
strikte auf den Stiftungszweck zu beschränken hat. Massgebend
muss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend
also gemäss Stiftungsstatut, sein.
3.1.
Der Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut [...] liegt in der Hilfe
für Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im In- und Aus-
land. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung
auszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif-
tungszweck) restriktiv zu erfolgen hat. Im Art. 2 des Stiftungsstatuts
werden konkretisierend ("namentlich") die Bereiche
- zwischenkirchliche Hilfe
- Entwicklungszusammenarbeit
- Diakonie
- Flüchtlingshilfe
- Katastrophenhilfe
als Beispiele aufgeführt. Eine genauere Abgrenzung des sehr of-
fen gehaltenen Oberbegriffs des Stiftungszwecks muss sich deshalb
immer im Rahmen dieser oder zumindest ähnlicher Bereiche bewe-
gen.
3.2.
Die anwaltliche Tätigkeit der [...]-Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende konnte, vor der Neuausrichtung gemäss [...]-Strategie
2008-2012, auch bei restriktiver Auslegung des Stiftungszwecks, un-
ter den Begriff "Flüchtlingshilfe" subsumiert werden und war dem-
nach durch den Stiftungszweck abgedeckt.
3.3.
Auch die im Gesuch im November 2008 aufgeführten Tätigkei-
ten
- beratend in alltagsrechtlichen Fragen
- prozessierend ausschliesslich in öffentlichrechtlichen, insbe-
sondere Verwaltungsverfahren
für sozial Benachteiligte konnten (soweit für den Registerein-
trag relevant) noch im weitesten Sinne als durch den Zweck gemäss
Stiftungsstatut (namentlich die Flüchtlingshilfe) abgedeckt betrachtet
werden. Dies, weil gemäss Gesuch die prozessierende Tätigkeit im
Bereich des Zivilrechts ausdrücklich ausgeschlossen wurde und sich
nur auf öffentlichrechtliche Verfahren beziehen sollte. In diesem Zu-
sammenhang war davon auszugehen, dass es weiterhin um vorwie-
gend flüchtlings- und asylrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbe-
hörden und ggf. vor dem Verwaltungsgericht bzw. einem Spezialver-
waltungsgericht gehen würde.
3.4.
Die Neuausrichtung der Tätigkeit der [...]-Rechtsberatungsstel-
le auf generelle Hilfe und Anwaltschaft für sozial Benachteiligte ist
lediglich in der [...]-Strategie ausdrücklich enthalten. Prozessierende
anwaltliche Tätigkeit auch im Bereich des Privatrechts, und insbe-
sondere im Bereich des Familienrechts, für alle sozial Benachteilig-
ten lässt sich aber nicht mehr unter den restriktiv verstandenen Stif-
tungszweck gemäss Stiftungsstatut, der mit den Beispielen zwischen-
kirchliche Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie, Flücht-
lingshilfe und Katastrophenhilfe konkretisiert wird, subsumieren.
Generelle Hilfe für in Not geratene Menschen, auch bezüglich fami-
liärer Probleme und Streitigkeiten, wird von den in Art. 2 des Stif-
tungsstatuts aufgeführten Beispielen - ausgehend, wie erwähnt, von
einer restriktiven Auslegung - nicht mehr umfasst und geht weit über
diese Bereiche hinaus. Die Tätigkeit des Gesuchstellers würde sich
somit nicht mehr strikte im Rahmen des Stiftungszwecks bewegen
bzw. wäre durch diesen (restriktiv ausgelegten) Stiftungszweck ge-
mäss Stiftungsstatut nicht mehr abgedeckt. Dies hätte wiederum zur
Folge, dass der Registereintrag des Gesuchstellers bei einer Ausdeh-
nung der Tätigkeit gemäss Gesuch nicht länger aufrecht erhalten
bleiben könnte, weil er die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2
BGFA nicht mehr erfüllen würde.
3.5.
Soll der Tätigkeitsbereich der [...]-Rechtsberatungsstelle ausge-
dehnt werden, so muss dies durch Anpassung des Zwecks im Stif-
tungsstatut erfolgen, damit auch der Registereintrag des Gesuchstel-
lers aufrecht erhalten werden kann. Wird das Stiftungsstatut entspre-
chend angepasst, so wird sich allerdings die weitere Frage stellen, ob
die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Stellen
(die Steuerbehörden) das [...] weiterhin als gemeinnützige Organisa-
tion anerkennen werden (vgl. dazu Ernst Staehelin / Christian Oeti-
ker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 57 zu Art. 8 [zit. Name, BGFA-
Kommentar]; Schiller Kaspar, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zü-
rich / Basel / Genf 2009, N 1124). Erst wenn diese beiden Vorausset-
zungen erfüllt sind, kann der Gesuchsteller sein Tätigkeitsgebiet
unter Aufrechterhaltung seiner Anstellung beim [...] ausdehnen und
weiterhin im Register eingetragen bleiben. Sein Gesuch ist deshalb
im aktuellen Zeitpunkt abzuweisen.