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5 Art. 12 lit. h BGFA.
Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die
Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entspre-
chendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter
dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forde-
rungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn
er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel
entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G.
(AVV.2008.47)