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6 Art. 13 BGFA.
Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich
ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angrif-
fen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die An-
waltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann,
bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines
konkreten Falls.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X.
(AVV.2006.26)