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9 Art. 97 Abs. 3 StGB.
Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3
StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn das
verurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewie-
sen wird.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2010,
i.S. A.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.127)