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10 § 14 Abs. 1 EG BGFA
Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge
gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die be-
anzeigte Anwältin.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y.
(AVV.2010.17).
Aus den Erwägungen
2.4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bean-
zeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da
keine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur be-
förderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung
gibt es demnach keine Veranlassung.
3.
(...)
4.
Gemäss § 14 EG BGFA sind die Verfahrenskosten von der an-
zeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder tröle-
risch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie
oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in
den übrigen Fällen vom Staat.
4.1.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von der beanzeigten
Anwältin schuldhaft veranlasst.
4.1.1.
So hat sie (die beanzeigte Anwältin) es der Anzeigerin (und der
Anwaltskommission) aufgrund des mangelhaft geführten Klienten-
dossiers verunmöglicht, präzise abzuklären, was sie genau zu wel-
chem Zeitpunkt für ihre Klientin unternommen hat. Um die Anzeige-
rin bei einer allfälligen Nachfrage jederzeit über ihre Aktivitäten und
den Inhalt der geführten Telefongespräche zuverlässig informieren zu
können, wäre ein lückenloses Festhalten dieser in Schriftform unab-
dingbar gewesen. Erst eine solche Mandatsführung stärkt das Ver-
trauen in einen Anwalt bzw. eine Anwältin und zeigt dem Klienten
bzw. der Klientin auf, dass der Anwalt bzw. die Anwältin das Mandat
ernst nimmt und alles unternimmt, um dieses beförderlich zu behan-
deln.
Die beanzeigte Anwältin konnte aber, auch nach Aufforderung
durch die Anwaltskommission, zur Untermauerung ihrer Behauptun-
gen bezüglich der geführten Telefongespräche keine Handnotizen
o.ä. einreichen. Im beigezogenen Klientendossier befanden sich
ebenfalls keine entsprechende Hinweise. Infolge dieser schlechten
Dokumentation des Klientendossiers ist denn davon auszugehen,
dass sie das Mandat entsprechend unsorgfältig geführt und die An-
zeigerin auch dadurch das Vertrauen in die beanzeigte Anwältin ver-
loren hat.
4.1.2.
Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die
Anzeigerin mit dem Vorgehen der beanzeigten Anwältin nicht mehr
einverstanden und eine Anzeige gegen sie eingereicht hat. Aus-
schlaggebend für die Anzeige dürfte aber insbesondere auch das
Nichtreagieren der beanzeigten Anwältin auf das Schreiben der An-
zeigerin vom (...) gewesen sein, auf welches die beanzeigte Anwäl-
tin nach eigenen Aussagen nicht geantwortet und lediglich die Kün-
digung des Mandats durch die Anzeigerin abgewartet hat. Nachdem
sich die ganze Angelegenheit bereits sehr lange dahingezogen hat,
hätte die beanzeigte Anwältin umgehend auf dieses Schreiben reagie-
ren und ihrer Klientin die gestellten Fragen beantworten bzw. mit ihr
die Sache klären müssen. Mit ihrer unterlassenen Reaktion hat sie
ihre Klientin weiter im Ungewissen gelassen und das Vertrauen voll-
ständig zerstört. Bei einer anderen Reaktion der beanzeigten An-
wältin hätte wohl die vorliegende Anzeige vermieden werden kön-
nen.
4.2.
Angesichts der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die
beanzeigte Anwältin die vorliegende Anzeige schuldhaft veranlasst
hat. Die beanzeigte Anwältin hat somit die Hälfte der Verfahrensko-
sten zu tragen. Parteikosten werden keine zugesprochen.