IV. Strafrecht
11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB
Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu
verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Geset-
zes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem
früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent-
scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine
verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Mass-
nahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug.
Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest
ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der
Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffen-
den Massnahme zu verlangen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 1. September
2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen D.S. (SST.2011.119).
Aus den Erwägungen
3.2.
Streitig ist hingegen der Umfang der anzurechnenden Verweil-
dauer in Massnahmeinstitutionen:
Gemäss Art. 57 StGB ordnet das Gericht, wenn die Vorausset-
zungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt
sind, beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer
Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei-
heitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme
verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57
Abs. 3 StGB). Ist die Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 2 StGB aufzu-
heben und muss noch ein Rest der Freiheitsstrafe vollzogen werden,
weil der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist
als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB), so stellt
sich in der Praxis die Frage der Anrechnung von Massnahmeaufent-
halten auf die zu verbüssende Reststrafe. Diese Frage stellt sich so-
wohl bezüglich Umfang der Massnahme als auch deren Art. Gegen-
stand der Anrechnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der
Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren
Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz-
buches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent-
scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber
eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die
Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug (MARIANNE
HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 9 zu
Art. 57 StGB).
Umstritten und in der Praxis nicht völlig geklärt ist, wie weit
therapeutische Massnahmen vor dem Strafurteil, z.B. fürsorgerische
Freiheitsentziehungen oder freiwillig eingegangene stationäre thera-
peutische Massnahmen, anzurechnen sind. Dabei ist zumindest ein
direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der
Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu
treffenden Massnahme zu verlangen. Es kann insbesondere bei Ver-
urteilten, welche unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen einen
Grossteil ihres Lebens in therapeutischen Institutionen und Mass-
nahmen verbracht haben, nicht angehen, jegliche private oder fürsor-
gerisch eingeleitete stationäre Massnahme an spätere Freiheitsstrafen
anzurechnen.