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14 §§ 8, 40 EG StPO
Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste
Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht
berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangs-
massnahmengerichts zu führen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B.
(SBK.2011.278).
Aus den Erwägungen
1.
(...)
Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats-
anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah-
men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).
Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis-
tenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selb-
ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3
EG StPO).
Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von
§ 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand
alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung
bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsan-
wälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen
einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anders-
lautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt
worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne,
weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten.
Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenz-
staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmen-
gericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann.