2011 Obergericht 56

[...]

15 Art. 12 lit. b, 422 StPO
Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor
Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten
Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen
Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung - zumin-
dest teilweise - decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Straf-
verfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staats-
anwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v.
Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen
Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem
konkreten Strafverfahren gehört.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011
i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63).
2011 Strafprozessrecht 57

Aus den Erwägungen

6.3.
Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsver-
handlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von
Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden:
Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus
den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der
Kantone für die Rechtsprechung - zumindest teilweise - decken
sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen
sind, zusammen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Ver-
tretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbeson-
dere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklage-
vertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbe-
hörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört
(vgl. DOMEISEN, a.a.O. Art. 422 N. 11).