2011 Strafprozessrecht 61

17 Art. 94 StPO
Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer
Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Straf-
prozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst
nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für
eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheits-
strafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des
Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember
2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182).

Aus den Erwägungen

1.1.
Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung
verpasst. Mit Eingabe vom 11. November 2011 hat die amtliche Ver-
teidigerin des Beschuldigten jedoch zusammen mit der Berufungs-
begründung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt.
Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann sie gemäss Art. 94
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaub-
haft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das
Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nach-
geholt werden.
Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen
Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon
überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie
könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung
erfolglos verlaufen sei.
Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos
nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhal-
tung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines
jeden Anwalts. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Staatsan-
waltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt hat
2011 Obergericht 62

und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss
Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur
Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte
dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Scha-
denersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint,
da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den
einzelnen Kriterien: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessord-
nung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsge-
such in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozess-
ordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116:
Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen
einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden)
gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten.