2011 Obergericht 62

[...]

18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO
Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft Zofingen-
Kulm (SBK.2011.135).

Aus den Erwägungen

2.1.
Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie
Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von
den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder im
Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl.
Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus-
drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin
oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte
Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll ab-
geben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte
2011 Strafprozessrecht 63

Person kumulativ oder alternativ: die Verfolgung und Bestrafung der
für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage;
Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO); adhäsionsweise privatrechtliche An-
sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zi-
vilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den
Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf-
fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschütz-
ten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten
Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 115
N. 21, 42). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge,
dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen
werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person
i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/
POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 45). Die Geschädigteneigenschaft kann
sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen; juristische
Personen gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen
die ihnen zugeordneten Rechtsgüter richtet (MAZZUCCHELLI/
POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 31; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 51 N. 684).
2.2.
(...)
2.3.
Die Beschwerdeführerin, welche in ihren Eigentumsrechten
unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person i.S.v. Art. 115
Abs. 1 StPO ist, hat i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht (vgl. Eingabe vom
3. Februar 2011, act. 42) und gilt damit als Zivilklägerin bzw. Privat-
klägerschaft. Damit ist sie Partei. Da sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1
StPO hat, ist sie zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert.