2011 Obergericht 64

[...]

20 Art. 146 Abs. 1, 147 StPO
Aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatzes der ge-
trennten Einvernahme besteht kein Anspruch von beschuldigten Perso-
nen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbe-
schuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein.
Wird das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt, so werden die
Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO respektiert.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 19. Mai 2011 i.S. K.J. gegen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
(SBK.2011.91).

Aus den Erwägungen

2.
2.1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verweigerung der
Teilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit seiner amtlichen
Verteidigerin oder jene seiner amtlichen Verteidigerin allein an der
Einvernahme des Mitbeschuldigten (...).


2011 Strafprozessrecht 65

2.2
(...)
2.3.
2.3.1.
Art. 146 StPO regelt die Einvernahme mehrerer Personen und
Gegenüberstellungen. Gemäss Abs. 1 werden einzuvernehmende
Personen getrennt einvernommen. Abs. 2 bestimmt, dass die Strafbe-
hörden Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverwei-
gerungsrecht haben, unter dem Vorbehalt der besonderen Rechte des
Opfers einander gegenüberstellen können. Nebst der in Abs. 3 vor-
gesehenen möglichen Verpflichtung bestimmter einvernommener
Personen zum Verweilen befasst sich Art. 146 StPO in Abs. 4
schliesslich noch mit der Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter
Personen von der Verhandlung.
2.3.2.
In Art. 147 StPO werden die Teilnahmerechte bei Beweiserhe-
bungen geregelt. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra-
gen zu stellen.
2.3.3.
Sämtliche Gesetzeskommentatoren sind sich einig, dass durch
die getrennte Einvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO die Unbe-
fangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleistet und ein
kollusives Aussageverhalten erschwert wird (SCHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2009 [zit. Praxiskom-
mentar], Art. 146 N. 1; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, 2011, Art. 146 N. 1; GODENZI, in: Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010,
Art. 146 N. 1).
Hingegen bestehen in Bezug auf die Frage, wie Art. 146 Abs. 1
StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahme-
rechte zu interpretieren sei, unterschiedliche Auffassungen.
Godenzi ist der Auffassung, der Regelungsgehalt des Art. 146
Abs. 1 StPO beschränke sich auf die Vorgabe, Personen, die im sel-
ben Verfahren einvernommen werden sollen, seien - im Sinne einer
2011 Obergericht 66

Einzeleinvernahme - nacheinander zu befragen. Dies heisse aber
nicht, dass keine weitere anwesenheitsberechtigte Person im Einver-
nahmezimmer zugegen sein dürfe. Die Teilnahmerechte der Parteien
nach Art. 147 Abs. 1 StPO seien ebenso zu respektieren wie die An-
wesenheitsrechte gesetzlicher Vertreter (GODENZI, a.a.O., Art. 146
N. 2).
Andere Autoren halten demgegenüber fest, dass das grundsätz-
lich getrennte Einvernehmen insbesondere auch bedeute, dass in
Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Per-
sonen einvernommen werde. Zur Begründung dieser mit dem unum-
strittenen Interesse der Ermittlung der materiellen Wahrheit als Ver-
fahrensziel in Einklang stehenden Betrachtungsweise wird dargelegt,
der so verstandene Grundsatz der getrennten Einvernahme ermög-
liche es den Strafbehörden, sich ohne zusätzliche Einwirkung durch
die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter ein Bild über die ein-
zuvernehmende Person und deren Wissen zu machen. Daneben wer-
de eine möglichst unverfälschte bzw. unbeeinflusste Äusserung der
einvernommenen Person sichergestellt. Es werde vermieden, dass
diese ihre Aussagen denen der anderen Personen anpasse oder die
Aussage durch die Anwesenheit anderer Personen sonst wie beein-
trächtigt bzw. verfälscht werde. Oder anders ausgedrückt: Die ge-
trennte Einvernahme diene der Wahrheitsfindung, weil der später
Einvernommene nicht, jedenfalls nicht als Folge seiner Anwesenheit,
wisse, was die zuvor Einvernommenen gesagt hätten (HÄRING,
a.a.O., Art. 146 N. 1; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Straf-
prozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], § 59 N. 818; ders., Praxiskom-
mentar, a.a.O., Art. 146 N. 1; ILL, in: Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 133; vgl. auch den Be-
gleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Bern 2001, S. 112). Die Mehrheit der Kommentatoren ist
somit der Auffassung, dass aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO
statuierten Grundsatzes der getrennten Einvernahme somit kein An-
spruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen
bestehe, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen
oder Auskunftspersonen anwesend zu sein (HÄRING, a.a.O., Art. 146
N. 2; SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 59 N. 818; ders., Praxiskommen-
2011 Strafprozessrecht 67

tar, a.a.O., Art. 146 N. 1). Die Tatsache, dass die beschuldigte Person
gemäss Art. 147 StPO ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbe-
schuldigten besitze, deren Aussagen sie belasteten, bedeute nicht a
priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da
das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden könne
(HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O.,
Art. 146 N. 3 und Art. 147 N. 5; ILL, a.a.O., S. 133).
2.3.4.
Diese Interpretation von Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf
die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte entspricht im Üb-
rigen der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
und Art. 32 Abs. 2 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im
Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält,
den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen. Der An-
geschuldigte muss die Möglichkeit haben, die Aussagen spätestens
an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichtsverhandlung zu
bestreiten und die Belastungszeugen ergänzend zu befragen. Es ge-
nügt, nachträglich schriftliche Ergänzungsfragen an den Belastungs-
zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 469 f. mit Hinweisen; vgl. auch
ZR 98 Nr. 63).
2.3.5.
Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und der Mitbeschul-
digte zunächst gesondert befragt. Im Anschluss daran fand eine Kon-
frontationseinvernahme statt, wobei die Staatsanwaltschaft eine kur-
ze Pause vorsah und den Parteien das Protokoll des jeweils anderen
Mitbeschuldigten vorlegte. Nach der überzeugenden Betrachtungs-
weise der Mehrheit der Gesetzeskommentatoren, welcher sich die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts anschliesst (so
auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Be-
schluss vom 11. Mai 2011, Geschäfts-Nr. UH110023), ist dieses Vor-
gehen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft ging zutreffend
davon aus, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer
Personen bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der
anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Wenn sie das
Konfrontationsrecht nachträglich einräumte, so respektierte sie die
2011 Obergericht 68

Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Wenn in
der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Teilnahmerechts nach
Art. 147 StPO behauptet wird, so dringt der Beschwerdeführer daher
nicht durch. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Even-
tualantrag, es sei immerhin das Teilnahmerecht seiner amtlichen Ver-
teidigerin zu gewähren, als ungerechtfertigt.