II. Zivilprozessrecht
2 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung
Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in
einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zuge-
sprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser
Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 i.S.
X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.51).
Aus den Erwägungen
3.1.2.
(...)
Gegenstand des früheren Verfahrens war eine Klage des Ge-
suchstellers betreffend Persönlichkeitsverletzung bzw. schlussendlich
die Frage der Passivlegitimation. Der Gegenstand des summarischen
Verfahrens betreffend Rechtsöffnung ist nunmehr die Prüfung, ob ein
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, und ob der
Schuldner allenfalls Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gegen
den Rechtsöffnungstitel vorbringen kann. Der Gesuchsgegner als
Rechtsöffnungsrichter hat dabei weder (nochmals) über die Auf-
erlegung der Parteikosten noch über deren Höhe - darüber wurde
bereits rechtskräftig entschieden - zu befinden. Sowohl die sachver-
haltsrelevanten als auch die rechtlichen Fragen unterscheiden sich in
diesen beiden Verfahren grundlegend. Auch wenn die Parteien im
Rechtsöffnungsverfahren dieselben sind, sind der jeweilige Gegen-
stand und die zu prüfenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren
somit nicht identisch, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren (...)
noch als hinreichend offen erscheint. Eine Befangenheit seitens des
Gesuchsgegners aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung ist dem-
nach nicht gegeben.