2011 Obergericht 30

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3 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO
1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der
anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat,
darauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen
mit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt.
2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren
nach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht ge-
heilt werden, wenn Tatfragen streitig sind.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer vom 20. Juni 2011,
i.S. B.R. ca. N.F. (ZSU.2011.117).

Aus den Erwägungen

1.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten
werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der
Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1.
2.1.1.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen
eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrens-
partei zu äussern. Dies bedeutet auch, dass ein Gericht jede bei ihm
eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen
hat (BGE 133 I 98 ff. Erw. 2.1 und 2.2). Dieses Äusserungsrecht
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steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue
Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall
geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist
Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue
Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert oder
nicht (BGE 133 I 100 Erw. 4.3; vgl. auch Mazan, Basler Kommentar,
Basel 2010, N. 15 zu Art. 253 ZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], Zürich 2010, N. 12 zu
Art. 253 ZPO). Diese Verfahrensansprüche gelten auch im Rechtsöff-
nungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw. 3.2; Daniel Staehelin, Bas-
ler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 49 zu Art. 84
SchKG).
2.1.2.
Die Beklagte erstattete am 11. März 2011 eine Klageantwort.
Am 18. März 2011 erging der Entscheid der Vorinstanz, welcher der
Klägerin zusammen mit der Klageantwort zugestellt wurde. Die
Klägerin konnte sich somit vor Vorinstanz nicht mehr zur Klageant-
wort äussern. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör verletzt. Die Prozessleitung ist Aufgabe des
Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO), d.h. dieses hat die prozessualen Vor-
schriften von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen, soweit die
Prozessordnung nicht einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt
(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht. 3. Aufl., Zürich 1979,
S. 179). Das Gericht hat deshalb selbst dafür zu sorgen, dass einer
Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht
und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten.
2.2.
2.2.1.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vor-
behalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht
besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei,
deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äus-
sern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen un-
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eingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 Erw. 5.1), oder wenn bei-
spielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rahmen der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (Freiburghaus/Afheldt, ZPO-
Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmit-
telinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (BGE 133 I
100 Erw. 4.9; von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen, Bern 2010,
Rz. 879).
2.2.2.
Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die Klägerin habe
die von ihr unterzeichnete Bestätigung nachträglich eigenmächtig
um Fr. 4'179.00 für Geschenke, die die Klägerin ihr damals gemacht
habe, auf den Betrag von insgesamt Fr. 14'179.00 erhöht. Die Klä-
gerin macht demgegenüber in der Beschwerde geltend, bei den auf
der Bestätigung oben aufgeführten Beträgen handle es sich keines-
wegs um Geschenke, wie von der Beklagten behauptet, sondern um
Rechnungen und Einkäufe, die die Beklagte nicht habe bezahlen
können, weshalb die Beklagte sie gebeten habe, diese auf der Bestä-
tigung nachzutragen.
Streitig sind somit Tatfragen. Aufgrund der Beschränkung auf
die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhal-
tes ist aber die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Beschwer-
de in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung reduziert
(vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO-Kommentar, a.a.O., N.5 zu Art. 320
ZPO). Damit steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kog-
nition zu wie der Vorinstanz und die Gehörsverletzung kann nicht
geheilt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben
und die Streitsache ist an diese zur Neubeurteilung unter Berück-
sichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerde zu-
rückzuweisen.