4 Art. 59 ZPO. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht. Sie hat ausser in
den Fällen gemäss Art. 212 ZPO keine Entscheidkompetenz in der Sache
und ist deshalb ausser in diesen Fällen grundsätzlich nicht befugt, die
Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei fehlenden Prozessvorausset-
zungen einen Prozessentscheid zu fällen.
Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Novem-
ber 2011 in Sachen H.H. gegen A.M.D.V.C. (ZVE.2011.7).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gericht im Sinn von Art. 59 ff. ZPO ist die Behörde, welche
zum Entscheid in der Sache berufen ist (Art. 1 ZPO; Domej, in:
Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurz-
kommentar, 2010, Art. 59 N. 10; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2010, Art. 59 N. 5). Die Schlichtungsbehörde
gemäss Art. 197 ZPO ist im Regelfall kein Gericht im Sinn von
Art. 59 ff. ZPO, da ihre Hauptaufgabe im Schlichten und nicht im
Richten liegt (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7328; Zürcher, a.a.O.,
Art. 59 N. 6; Morf, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kommentar, 2010, Art. 59 N. 11). Einzig in den Fäl-
len gemäss Art. 212 ZPO amtet sie als echte erste Entscheidinstanz
(Botschaft S. 7334; Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, Art. 212 N. 5;
Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 212 N. 1). Nach
einem Teil der Lehre sind daher im Schlichtungsverfahren die Pro-
zessvoraussetzungen, zu welchen die sachliche und örtliche Zustän-
digkeit zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), grundsätzlich nicht zu
prüfen und die Schlichtungsbehörde darf, wo ihr keine Entscheid-
kompetenz zukommt, keinen Nichteintretensentscheid fällen (Domej,
a.a.O.; Zürcher, a.a.O.; Morf, a.a.O.; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N. 11.10). Nach dieser
Auffassung hat sie nur in den Fällen von Art. 212 ZPO die Pro-
zessvoraussetzungen zu prüfen, in den anderen Fällen hat sie sich auf
einen Hinweis an den Kläger zu beschränken, dass aus ihrer Sicht
eine Prozessvoraussetzung fehle. Beharrt der Kläger auf der Klage,
hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und die Klagebe-
willigung auszustellen (Domej, a.a.O.; Zürcher, a.a.O.; Leuenberger/
Uffer-Tobler, a.a.O.). Nach Morf hat sie die Prozessvoraussetzungen
auch zu prüfen, wenn sie einen Urteilsvorschlag vorlegen kann oder
wenn das Schlichtungsverfahren in einen Vergleich, eine Klageaner-
kennung oder einen Klagerückzug mündet (Morf, a.a.O., Art. 59
N. 13). Nach anderer Auffassung gelten die Art. 59 ff. ZPO auch für
die Schlichtungsbehörde und diese hat zumindest ihre örtliche und
sachliche Zuständigkeit zu prüfen und bei fehlender Zuständigkeit
einen entsprechenden Prozessentscheid zu erlassen (Müller, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom-
mentar, 2011, Art. 59 N. 23 ff.; Courvoisier, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010,
Art. 59 N. 1; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozess-
recht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl.
des von Oscar Vogel begründeten Werks, 2010, Kap. 11 N. 26;
Bohnet, Les défenses en procédure civile suisse, ZSR 128 [2009] II
S. 216 f.).
3.2.
3.2.1.
Prozessvoraussetzungen sind die Voraussetzungen des Sachent-
scheids, mit welchem das Gericht "in der Sache" entscheidet (Staehe-
lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 11 N. 1). Sie werden denn auch als
"Sachurteilsvoraussetzungen" bezeichnet (Zürcher, a.a.O., Art. 59
N. 2). Die Schlichtungsbehörde ist, auch wenn sie, wie im Kanton
Aargau, den richterlichen Behörden zugeordnet wird (§ 3 EG ZPO),
nach einhelliger Meinung kein Gericht. Sie hat ausser in den Fällen
gemäss Art. 212 ZPO nach zutreffender Auffassung keine Entscheid-
kompetenz in der Sache und ist deshalb auch ausser in diesen Fällen
grundsätzlich nicht befugt, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen
und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu
fällen.
3.2.2.
Der Kläger hat gemäss Entscheid der Friedensrichterin des
Kreises W. vom 15. Mai 2011 eine Forderung aus einem Mietver-
hältnis von insgesamt Fr. 2'384.90 eingeklagt. Die Friedensrichterin
hatte somit keine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO und
durfte folglich auch nicht einen Nichteintretensentscheid fällen, weil
ihr die sachliche Zuständigkeit fehlte. Damit entbehrt auch der Kos-
tenentscheid einer gesetzlichen Grundlage, weshalb er in Gut-
heissung der Beschwerde des Klägers aufzuheben ist.