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5 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung
Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere
Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusam-
menhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hin-
sichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien
beteiligt waren.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 in
Sachen X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.45).