2011 Zivilprozessrecht 35

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6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis,
in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegen-
partei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kann
im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivil-
prozessordnung nicht festgehalten werden.

Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. Septem-
ber 2011 in Sachen M.L. gegen F.L. (ZSU.2011.216).






2011 Obergericht 36

Aus den Erwägungen

3.
Die Parteien haben in Beschwerde und Beschwerdeantwort ver-
schiedene neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel ein-
gereicht oder angerufen, welche als unzulässige Noven unbeachtlich
sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der anwaltlich vertretene Beklagte hat
zwar in der Beschwerdeantwort zu den neuen Behauptungen in der
Beschwerde des Klägers Stellung genommen, ohne die Verspätung
zu rügen, doch kann an der unter der kantonalen Zivilprozessordnung
publizierten Rechtsprechung, wonach darin ein konkludenter Ver-
zicht auf das Novenverbot zu sehen sei (AGVE 1997 Nr. 27 S. 88),
im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung nicht festgehalten werden, da die Beschwerde ge-
mäss Art. 319 ff. ZPO als ausserordentliches Rechtsmittel, wie er-
wähnt, im Wesentlichen lediglich der Rechtskontrolle dient.