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8 Art. 12 lit. i BGFA
Verzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in
andere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Ver-
zögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber ei-
nen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011 i.S. L.
(AVV.2010.18).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der Anzeiger erhebt zunächst den Vorwurf, er habe vom bean-
zeigten Anwalt bis heute keine detaillierte Abrechnung erhalten. Er
macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA
geltend.
2.2.
Nach Art. 12 lit. i BGFA ist der Anwalt verpflichtet, den Klien-
ten auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeit-
punkt geschuldeten Honorars zu informieren. Stellt der Klient ein
entsprechendes Begehren, hat die Auskunft innert nützlicher Frist zu
erfolgen. Unabhängig von solchen Auskunftsbegehren haben die
Anwälte ihre Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des
geschuldeten Honorars zu unterrichten. Dies kann auch durch pe-
riodische Zwischenrechnungen erfolgen. In welcher Kadenz solche
Informationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen.
Massgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (Walter Fellmann
in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 171 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-
Kommentar]).
Da Art. 12 lit. i BGFA nur von der Höhe des geschuldeten Ho-
norars spricht, darf daraus keine Pflicht abgeleitet werden, in jedem
Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Art. 12 lit. i BGFA
ändert aber nichts daran, dass der Klient jederzeit eine detaillierte
Rechnung, auch eine detaillierte Zwischenabrechnung, verlangen
kann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, not-
wendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Fellmann,
BGFA-Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 12, mit Hinweisen).
Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als
möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen.
Eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der
Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur aus-
nahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, BGFA-
Kommentar, a.a.O., N 173 zu Art. 12; Giovanni Andrea Testa, Die
zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber
dem Klienten, Zürich 2001, S. 204 [zit. Testa]); AGVE 2007 11
S. 53). Bei anzuerkennenden Gründen für eine Verzögerung der
Rechnungslegung wie beispielsweise übermässige Arbeitsbelastung,
Auslandsabwesenheit, EDV-Probleme, Zügeltermin oder wenn ein-
zelne Spesen noch nicht feststehen, aber mit ihrer genauen Bestim-
mung in naher Zukunft gerechnet werden kann, hat der Anwalt den
Klienten zu benachrichtigen (Testa, a.a.O., S. 205).
2.3.
2.3.1.
(...)
2.3.2.
2.3.2.1.
Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Anzeigers und
des beanzeigten Anwalts hat sich der Anzeiger Ende November
2008/ Mitte Dezember 2008 betreffend den Betrag von Fr. (...) bzw.
die Ausstellung einer detaillierten Abrechnung beim beanzeigten An-
walt gemeldet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hat der bean-
zeigte Anwalt bis Ende Dezember 2008 eine entsprechende Abrech-
nung in Aussicht gestellt. Nach einem Betreibungsverfahren gegen
den beanzeigten Anwalt (...) erfolgte mit Schreiben vom 30. Juli
2009 eine erneute Aufforderung des Vertreters des Anzeigers, eine
Abrechnung zu erstellen. Die schriftliche Abrechnung wurde dem
Anzeiger schliesslich erst anfangs Juni 2010 und somit erst rund 18
Monate nach der ersten Aufforderung bzw. rund 11 Monate nach der
zweiten Aufforderung zugestellt. Die Zustellung der Abrechnung er-
folgte demnach gestützt auf die oben dargelegte Lehre und Recht-
sprechung (vgl. Ziff. 2.2 der Erwägungen) viel zu spät. Der bean-
zeigte Anwalt räumt denn auch in seiner Stellungnahme vom 6. Au-
gust 2010 (...) ein, er habe die Abrechnung "mit etwas Verspätung"
erstellt.
2.3.2.2.
Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom
10. Mai 2011 darauf hin, dass er den Klienten im Jahre 2005, spätes-
tens aber seit dem 10. Dezember 2008, in Bezug auf das Honorar
mündlich detailliert aufgeklärt und klare Verhältnisse (der Klient ha-
be kein Guthaben mehr zugute und der beanzeigte Anwalt verzichte
auf eine Einforderung seines errechneten Resthonorars) geschaffen
habe. Entgegen der Ansicht des beanzeigten Anwalts entbindet je-
doch eine mündliche Aufklärung des Klienten bezüglich der Höhe
des Honorars den Anwalt nicht von der Zustellung einer schriftlich
detaillierten Abrechnung innert nützlicher Frist, sobald eine solche
vom Klienten verlangt wird. Dasselbe gilt auch dann, wenn der An-
walt auf sein Honorar verzichten will, denn ob die Abrechnung nach
Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt
ohne Bedeutung (vgl. Ziffer 2.2. der Erwägungen). Der beanzeigte
Anwalt war sich denn auch bewusst, dass er - trotz seiner Ansicht,
der Klient sei betreffend das Honorar bereits genügend informiert
worden - dem Anzeiger eine schriftliche Abrechnung zustellen muss-
te. So hat er ihm doch mit diversen Schreiben eine detaillierte schrift-
liche Abrechnung in Aussicht gestellt.
2.4.
2.4.1.
(...)
2.4.2.
Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten
Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie
gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten
allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht
aber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den
aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis
zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls
verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zu-
stellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwi-
schen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig
war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr.
(...) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten An-
walts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Ein-
rede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstrei-
tigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner
Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein
Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus diszi-
plinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar.
2.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt
seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet
nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel ge-
mäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt.