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9 Art. 13 BGFA
Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen
Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen
hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa-
mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer
diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach
nicht.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K.
(AVV.2011.33).
Aus den Erwägungen
4.1
Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be-
zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä-
sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch
seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei-
nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die
letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht
in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über-
gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still-
schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen-
über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In
diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.