2012 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27

I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht



1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf von
der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisände-
rung).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. September
2012 in Sachen Einwohnergemeinde der Stadt Thun gegen S. F.
(ZSU.2012.222)

Aus den Erwägungen

2.3.
Indessen ist als Rechtsfrage unabhängig von den Anträgen der
Parteien von Amtes wegen zu entscheiden, ob definitive oder provi-
sorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 57 ZPO; AGVE 2005
Nr. 5 S. 35 Erw. 4b). Ist definitive Rechtsöffnung verlangt worden,
kann provisorische bewilligt werden und umgekehrt kann definitive
Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt wor-
den ist (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 39). In dieser Frage gilt von Bundesrechts
wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 38) und der
Richter hat diejenige Rechtsöffnung zu erteilen, welche dem Titel
entspricht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Vor In-
krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der damit
einhergehenden Änderung von Art. 80 SchKG berechtigten von der
Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht zur
definitiven Rechtsöffnung, weil die Vormundschaftsbehörde keine
gerichtliche Instanz ist und der Wortlaut von altArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3
SchKG nur Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden über
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den gerichtlichen Entscheiden
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gleichgestellt hatte (AGVE 2002 Nr. 7 S. 49; Stücheli, a.a.O., S. 259
f.). Mit dem neuen Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurden alle Verfü-
gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Ent-
scheiden gleichgestellt, auch wenn sie zivilrechtliche Verpflichtun-
gen betreffen. Folglich kann unter neuem Recht auch bei von der
Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträgen definitive
Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 24). Inso-
weit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.