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5 § 14 EG BGFA
Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:
- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich
nicht (mehr) beteiligten Anwalt.
- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige
auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutba-
rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer
aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Be-
schwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, ta-
delnswerten Elementes.
Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3
und AVV.2012.4