I. Direktzahlungen
117 Ökologischer Leistungsnachweis; Auslaufgewährung gemäss Tierschutz-
gesetzgebung (Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV.).
- Ganzjahresbetrachtung, keine pro rata temporis-Betrachtung der
Auslaufgewährung bei Wechsel von der Anbindehaltung zum Lauf-
stall während des Beitragsjahres.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
18. April 2002 in Sachen E. und K. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung
Landwirtschaft).
Aus den Erwägungen
2.3.1. Die massgebliche Kontrollperiode für das Beitrags-
jahr 2000 dauerte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (...). Gemäss
von der Abteilung Landwirtschaft nicht bestrittenem Auslaufjournal
(...) gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit vom
1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Ab 8. März 2000
befanden sich die Tiere im Mehrraumlaufstall.
Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kon-
trolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirt-
schaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März
2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten,
seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Ab-
zug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei,
noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...). Die Beschwerdefüh-
rer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Zeit im Lauf-
stall miteinzuberechnen sei, in der Kontrollperiode vom 1. August
1999 bis 31. Juli 2000 hätten die Tiere somit 169 Tage Auslauf ge-
habt (...).
2.3.2. Der ÖLN verlangt (unter anderem) die Einhaltung
der Tierschutzvorschriften während der Kontrollperiode, in casu also
vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000. Die Vorschrift, dem Rindvieh
regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen Auslauf ausserhalb des
Stalles zu gewähren, bezieht sich ausdrücklich auf die Anbindehal-
tung.
Für Tiere, die im Laufstall frei gehalten werden, gelten diese
Vorschriften nicht, weil sie sich innerhalb des Stalles unbeschränkt
bewegen können; weder das TSchG noch die TSchV schreiben für
im Stall nicht angebundenes Rindvieh Auslauf im Freien vor. Die
Beschwerdeführer sprechen zwar vom Auslauf ins Freie (...), ob der
Boxen- bzw. Mehrraumlaufstall einen Zugang ins Freie aufweist,
geht aus den Akten aber nicht hervor.
Ein Laufstall gilt, falls weitere Voraussetzungen wie Ruhe- und
Beschäftigungsmöglichkeiten usw. erfüllt sind, als besonders tier-
freundliches Stallhaltungssystem (BTS), für welches der Bund zu-
sätzliche Beiträge ausrichtet (Art. 59 f. DZV). Kommen die Tiere in
den Genuss eines BTS, so wird ein Mehr als die in der Tierschutzge-
setzgebung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt. Falls in casu
zwar nur ein Laufhof, aber nicht noch die weiteren Erfordernisse des
BTS erfüllt waren, so ist die Bewegungsmöglichkeit des Rindviehs
in der Zeit vom 8. März 2000 (...) bis 31. Juli 2000 als mit dem Aus-
lauf im Freien aber doch mindestens als gleichwertig zu betrachten.
Bei der Anbindehaltung lässt der Gesetzgeber dem Tierhalter
relativ grossen Spielraum bezüglich der Verteilung der Auslauftage:
vorausgesetzt wird lediglich, dass deren Summe 90 Tage ergibt und
der Auslauf regelmässig erfolgt, wobei nach der für das strittige Bei-
tragsjahr vertretenen Auffassung der Abteilung Landwirtschaft die
Regelmässigkeit schon erfüllt ist, wenn die Tiere nicht länger als 4
Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden
(DZ.2001.50002 vom 24. August 2001 i. S. F. H., Erw. 2.4.; ...) und
gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen in der
Winterfütterungsperiode mindestens 30 Tage Auslauf gewährt wird
(...). Werden - entsprechend der Abteilung Landwirtschaft - bei
einem Wechsel innerhalb eines Beitragsjahres von der Anbindehal-
tung zum Laufstall (BTS oder gar RAUS) die erforderlichen 90 Tage
anteilmässig (pro rata temporis) auf die Anbindezeit umgelegt, wird
die Wahl der Auslauftage eingeschränkt, obwohl dies tierschutz-
rechtlich nicht erforderlich ist, ansonsten hätte der Gesetz- bzw. der
Verordnungsgeber den massgeblichen Zeitraum enger fassen müssen
(statt 90 Tage Auslauf pro Jahr z. B. 8 Tage Auslauf pro Monat).
Praktiziert ein Bewirtschafter die Anbindehaltung nur noch im ersten
Monat des Beitragsjahres, die restlichen elf Monate sind die Tiere im
Laufstall, so müssten bei der pro rata temporis-Betrachtung im ersten
Monat rund 8 Auslauftage gewährt worden sein, ansonsten dem
Tierhalter eine Tierschutzverletzung vorgeworfen würde. Wäre indes
die weniger tierfreundliche Anbindehaltung das ganze Beitragsjahr
über fortgeführt worden, so hätte der Bewirtschafter den Tieren ohne
Beanstandung im ersten Monat nur lediglich einen Auslauftag (oben
erwähnte Auffassung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der
Regelmässigkeit) gewähren können. Dieses Beispiel verdeutlicht,
dass die pro rata temporis-Betrachtung hier dem Gesetzeszweck
nicht entspricht. Vielmehr muss die während des ganzen Beitragsjah-
res gewährte Bewegungsmöglichkeit betrachtet werden.
In casu gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der
Zeit der Anbindehaltung, d.h. vom 1. August 1999 bis 7. März 2000
24 Tage Auslauf. Gemäss Abteilung Landwirtschaft durften die Tiere
im Beitragsjahr 2000 nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen
angebunden gehalten werden (s. Abschnitt oben). Die Beschwerde-
führer haben dieses Mass in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März
2000 nie überschritten. Vom 8. März 2000 bis 31. Juli 2000 waren
die Tiere im Laufstall untergebracht und konnten sich somit im Stall
146 Tage frei bewegen. In der Winterfütterungsperiode von
ca. 1. November 1999 bis 31. März 2000 verbrachten die Tiere bis
zum 7. März 2000 mindestens 16 Tage im Freien und ab 8. bis
31. März 2000 konnten sie sich im Boxenlaufstall an 24 Tagen frei
bewegen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der tier-
schutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die Bewegungsfreiheit
des Rindviehs vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionierung der
Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte. Absatz 3 des angefochtenen
Verfügungsdispositivs ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, die abgezogenen Fr. 9'849.-- auszuzahlen.
(...)